Leitsatz (amtlich)
Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach § 249 Abs. 1 FamFG bei nicht-paritätischem Wechselmodell
Normenkette
FamFG § 249 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 22.10.2019; Aktenzeichen 246 FH 57/19 VU) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6 752 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist der Vater des am XX.XX.2005 geborenen Antragstellers und zwei weiterer am XX.XX.2008 bzw. XX.XX.2010 geborener Söhne, die im Haushalt der Mutter leben. Am 05.08.2019 beantragte der Antragsteller, vertreten durch das Kreisjugendamt Stadt1, Fachbereich Jugend und Soziales, gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren Kindesunterhalt seit 01.09.2019 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 i.H.v. 2.264 EUR festzusetzen. Auf den dem Antragsgegner am 11.09.2019 zugestellten Antrag hat er sich nicht geäußert.
Antragsgemäß setzte das Amtsgericht mit angefochtenem Beschluss vom 22.10.2019 den begehrten Unterhalt für den Antragssteller gegen den Antragsgegner fest.
Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für den Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass er mit Schreiben vom 10.03.2019 und 12.06.2019 mehrfach gegenüber dem Vertreter des Antragstellers erläutertet hätte, dass er seine Kinder zu 40 % selbst betreue. Am 15.10.2019 habe beim Familiengericht Gießen eine Verhandlung hinsichtlich der Dauer des Umgangs mit den Kindern stattgefunden und er gehe davon aus, dass es zu einer Ausweitung des Umgangs kommen werde. Eine Entscheidung darüber sei aber noch nicht ergangen. Weiterhin werde von der Behörde konsequent ignoriert, dass er nur ein halb so hohes Gehalt wie die Mutter der Kinder erhalte, jedoch auch monatliche Zahlungen für die Kinder leiste. Dies seien monatliche Betreuungskosten, Kleidung, regelmäßiges Taschengeld, Ausflüge und Reisen sowie Möbel.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Der Antragsgegner sei mit Schreiben vom 20.03.2019, 24.04.2019, 20.05.2019 sowie 14.06.2019 aufgefordert worden, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, um eine Unterhaltsberechnung durchführen zu können. Dieser Aufforderung sei der Antragsgegner jedoch nicht ausreichend nachgekommen.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verpflichtung, laufenden und rückständigen Unterhalt für den Antragsteller zu zahlen, ist unbegründet.
Gemäß § 249 Abs. 1 FamFG kann auf Antrag der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen festgesetzt werden. Voraussetzung für die Festsetzung im vereinfachten Verfahren ist die Erklärung, dass das Kind, für das Unterhalt verlangt wird, nicht im Haushalt des Antragsgegners lebt (§ 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Kind von beiden Eltern zu gleichen Anteilen betreut wird (paritätisches Wechselmodell), das Kind daher sowohl im Haushalt des einen als auch in dem des anderen Elternteils lebt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30.08.2019 - 20 WF 628/19 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2018, 592). Der Antragsgegner behauptet jedoch nicht, dass er den Antragsteller und die beiden weiteren Kinder zu gleichen Teilen wie die Mutter betreut, sondern führt aus, dass er die Betreuung der Kinder zu 40 % übernehme. Der Antragsgegner trägt demnach selbst nicht vor, dass er die Kinder zu gleichen Teilen betreut. Unabhängig davon, dass es zu einer Ausweitung des Umgangs des Antragsgegners mit dem Antragsteller und seinen Brüdern kommen könnte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eltern derzeit ein paritätisches Wechselmodell durchführen. Da der Antragssteller, das Kind, für das Unterhalt festgesetzt wurde, nicht im Haushalt des Antragsgegners lebt, fehlt es nicht an der Zulässigkeitsvoraussetzung für das vereinfachte Verfahren nach § 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG, so dass die Beschwerde des Antragsgegners insoweit unbegründet ist, §§ 252 Abs. 1, 249 FamFG.
Soweit der Antragsgegner behauptet, er leiste monatliche Zahlungen für die Kinder und sein Einkommen belaufe sich nur auf die Hälfte des Verdienstes der Mutter der Kinder, wendet er Erfüllung bzw. mangelnde Leistungsfähigkeit ein. Der Antragsgegner ist jedoch sowohl mit dem Einwand der Erfüllung als auch mit dem der mangelnden Leistungsfähigkeit gemäß § 256 S. 2 FamFG ausgeschlossen, da er erstinstanzlich vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses diese Einwände nicht erhoben hat. Einwendungen nach § 252 Abs. 2-4 FamFG, wie sie Erfüllung bzw. Leistungsunfähigkeit darstellen, können im Rahmen der Beschwerde nur geltend gemacht werden, wenn sie in d...