Normenkette

GWB § 97 Abs. 7, § 118 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 01.11.2005; Aktenzeichen 69d VK 68/05)

 

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 1.11.2005 (Az: 69d VK 68/2005) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.

2. Die Beteiligten werden gebeten, bis zum 6. 1.2006 mitzuteilen, ob sie sich mit einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) hatte 2004 im Rahmen der Gesamtsanierung des Zentralgebäudes des Klinikums der A-Universität, O1, Europaweit im Offenen Verfahren die Beschaffung medizinisch-technischen Geräts ausgeschrieben.

Die Antragstellerin hatte ein Hauptangebot und fünf Nebenangebote abgegeben. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass der Zuschlag nicht auf ihr Angebot erteilt werden könne, hat sie ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschl. v. 20.1.2005 (Az: 69d VK 84/04) zurückgewiesen. Nachdem der Senat mit Beschl. v. 21.4.2005 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin verlängert hat, hat die Antragsgegnerin das Offene Verfahren aufgehoben und ein Verhandlungsverfahren eingeleitet.

Unter Ziff. 3.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe war ein Gewerbezentralregisterauszug verlangt, der nicht älter als drei Monate sein durfte und "mit dem Angebot vorzulegen" war. Ferner wurde mit den Verdingungsunterlagen u.a. die Abgabe des Formblatts EFB Preis 2 verlangt.

Unter Punkt 851.1.1.1 des Leistungsverzeichnisses war gefordert: Anästhesie-Deckenstativ, 2-armig höhenverstellbar

Das Deckenstativ ist als zweiarmiges Leichtlaststativ mit manuell höhenverstellbarem Federarm auszuführen. Eine Höhenhubbremse und Gelenkbremsen halten das Stativ pneumatisch in jeder Position.

Der Aktionsradius des zweiarmigen Deckenstativs soll ab Aufhängemittelpunkt 180 bis 200 cm betragen. Die Länge der beiden Arme darf nicht mehr als 15 cm differieren".

Den Verdingungsunterlagen lagen "Zusätzliche technische Vorbemerkungen (Medizintechnik Fachplaner)" bei, in denen u.a. vorgesehen ist:

(3) Beschreibung

Dem Angebot sind Material- und Werkstoffbeschreibungen beizufügen, aus denen zweifelsfrei Einzelheiten der angebotenen Produkte/Serie zu ersehen sind.

(4) Prospekte

Für jedes angebotene Gerät sind zwei Prospekte beizulegen. Die Prospekte sind auf der Titelseite bzw. auf der entsprechenden Seite der Prospekte jeweils an der rechten oberen Seite mit der entsprechenden Positionsund Artikel-Nr. ... gut lesbar zu markieren.

Die Antragstellerin, die Beigeladene und ein weiteres Unternehmen haben Angebote eingereicht. Die Antragstellerin reichte ein Hauptangebot ein, in dem sie u.a. ein zweiarmiges Deckenstativ "X/Y" mit manuell höhenverstellbarem Federarm anbot. Sie fügte zu dem von ihr angebotenen Deckenstativ "X/Y" keine Prospekte, sondern eine Konstruktionszeichnung mit der Bezeichnung "Y" im Maßstab 1: 50 bei, aus der zu entnehmen war, dass das Stativ mit einer Pneumatikbremse ausgerüstet ist und über gleichlange Arme verfügt.

Das Angebot der Beigeladenen war hinsichtlich des angebotenen "Versorgungsbalkensystems F" bezüglich der technischen Angaben unvollständig, es fehlte darüber hinaus das Formblatt EFB Preis, sowie ein Gewerbezentralregisterauszug.

Unter dem Datum vom 8.7.2005 versandte die Antragsgegnerin Aufklärungsschreiben an die Antragstellerin und die Beigeladene. Wörtlich heißt es in dem Schreiben an die Antragstellerin:

"... Zur abschließenden Prüfung und Wertung benötigen wir noch nachfolgend aufgeführte Anlagen/Unterlagen:

1. ...

2. Technische Angaben/Informationen über die Ausführung und Funktion des von Ihnen angebotenen manuell höhenverstellbaren Federarms.

3. Technische Angaben/Informationen der pneumatischen Höhenhubbremse.

4. Anordnung und Funktion der Bedienelemente der pneumatischen Bremsen.

Die vorgenannten Unterlagen übersenden Sie mir bitte bis zum 15.7.2005. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass Ihr Angebot ohne diese Angaben bei der weiteren Wertung unberücksichtigt bleiben muss.

In Beantwortung dieses Schreibens legte die Antragstellerin dar, dass sie bei dem Deckenträgerstativ einen Federzugarm der Firma B in Kombination mit C1-Deckenlager einsetze und verwies wegen der technischen Daten auf ein beigefügtes Datenblatt. Dort heißt es unter dem Punkt "Höhenverstellung":

"DVE 8022, zwei-armig, 800/1000 mm-700 N".

Ferner erklärte die Antragstellerin in ihrem Schreiben, dass eine pneumatische Höhenhubbremse (System B) einen sicheren Halt in der vom Nutzer vorbestimmten

Höhe ermögliche, da ansonsten federausgeglichene Hubsysteme nur eine Haltekraft von plus/minus 20 N hätten.

Die Beigeladene ergänzte ihr Angebot ebenfalls und legte nunmehr das Formblatt EFB Preis 2 sowie einen Gewerbezentralregisterauszug vor, der jedoch älter als drei Monate war. Ein aktueller Auszug wurde nach telefonischer Anforderung durch...

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