Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung von Umgangsregelungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Vollstreckung von Umgangsregelungen eine konkrete Unterlassungsanordnung für außerhalb der geregelten Umgangszeiten stattfindenden Umgang erfordert
Normenkette
FamFG § 89 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 04.04.2023) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 04.04.2023 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2022 in Gestalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.10.2022 am 18.12.2022 und 25.12.2022 wird gegen den Vater ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- Euro Ordnungsgeld eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag der Mutter auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Vater zu 20 % und die Mutter zu 80 %.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittels in einem Umgangsverfahren.
Die Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens sind die getrenntlebenden Eltern der Kinder Vorname1 und Vorname2. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. Mit Beschluss vom 12.04.2022 regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt den Umgang des Vaters mit den Kindern u.a. in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Schule bis zum darauffolgenden Sonntag um 17.00 Uhr sowie in den hessischen Weihnachtsferien in geraden Kalenderjahren vom Tag nach dem letzten Schultag um 10.00 Uhr bis zum darauffolgenden 25.12. um 11.00 Uhr. Im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls der Umgangszeit soll der Umgang am nachfolgenden Wochenende nachgeholt werden. Das Holen und Bringen der Kinder hat durch den Vater zu erfolgen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Amtsgericht den Beteiligten die Anordnung von Ordnungsmitteln an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.04.2022 (Bl. 7 ff. des Ordnungsgeldheftes) Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 12.05.2022 zugestellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt änderte den Beschluss im Hinblick auf den ebenfalls geregelten Umgang an verlängerten Wochenenden ab (Bl. 18 ff. des Ordnungsgeldheftes).
Am 04.11.2022, 22.11.2022, 18.01.2023, 19.01.2023, 25.01.2023 und vom 26.01.2023 bis 28.01.2023 fanden Umgänge zwischen dem Vater und Vorname1 statt. An diesen Tagen nahm der Vater Vorname1 nach der Schule entweder mit zu sich oder Vorname1 begab sich nach der Schule eigenmächtig in den Haushalt des Vaters und der Vater brachte Vorname1 am Abend zurück in den mütterlichen Haushalt; vom 26.01.2023 bis jedenfalls 28.01.2023 verbrachte Vorname1 auch die Nächte im väterlichen Haushalt. Ob der Vater Vorname1 zwischenzeitlich wieder an die Mutter herausgegeben hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts.
Mit Vorname2 holte der Vater vom 16.12.2022 bis zum 18.12.2022 ein Umgangswochenende nach und brachte sie am 18.12.2022 um 17.30 Uhr in den mütterlichen Haushalt zurück. Über die Verspätung informierte der Vater die Mutter per SMS und führte als Grund an, dass Vorname2 noch habe essen müssen.
Der Weihnachtsferienumgang (letzter Schultag: 21.12.2022) fand nur mit Vorname2 statt, weil Vorname1 erkrankt war. Am 25.12.2022 brachte der Vater Vorname2 wegen einer Autopanne (defekte Autobatterie) um 14.30 Uhr zurück in den mütterlichen Haushalt.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 beantragte die Mutter die Anordnung von Ordnungsgeld gegen den Vater wegen Verstößen gegen die gerichtliche Umgangsregelung am 04.11.2022, 22.11.2022, 18.12.2022, 25.12.2022, 18.01.2023, 19.01.2023 und 25.01.2023 bis 28.01.2023 in Höhe von mindestens 10.000,- Euro.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Vater Ordnungshaft von je einem Tag für Verstöße gegen die Umgangsregelung am 04.11.2022, 22.11.2022, 18.12.2022, 25.12.2022, 18.01.2023, 19.01.2023 und 25.01.2023 sowie von weiteren 5 Tagen für einen Verstoß am 26.01.2023 verhängt und dem Vater die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vater habe Vorname1 nicht eigenmächtig mitnehmen und auch nicht bei sich lassen dürfen. Mit der Umgangsregelung sei nicht nur die Betreuungszeit des Vaters, sondern auch die der Mutter geregelt worden. Damit gehe einher, dass Kontakte außerhalb der für den Vater geregelten Betreuungszeit unerwünscht seien. Wegen der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 19.12.2022, 6 UF 208/22) bedürfe es entgegen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.09.2017 (5 WF 63/16) insoweit ...