Verfahrensgang
AG Mettmann (Entscheidung vom 07.04.2011) |
Tenor
1.
Dem Betroffenen wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 7. April 2011 auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mettmann zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen dreier Verkehrsverstöße zu drei Geldbußen verurteilt. Im Einzelnen hat es wegen fahrlässigen Unterlassens der ordnungsgemäßen Ladungssicherung eine Geldbuße von 50 €, wegen Nichtmitführens einer Bescheinigung für lenkfreie Tage eine Geldbuße von 300 € und wegen Nichtmitführens eines Versicherungsnachweises über den Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung eine Geldbuße von 25 € festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
1.
Dem Betroffenen war auf seinen Antrag wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Er hat nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 44 StPO glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Die Verfahrensrügen konnte der Betroffene erst begründen, nachdem ihm mit Verfügung vom 15. Juli 2011 Akteneinsicht gewährt worden ist. Da die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bereits am 16. Juni 2011 abgelaufen war, war der Betroffene ohne sein Verschulden außerstande, die Verfahrensrügen fristgemäß zu begründen.
2.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts.
a)
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Zwar sind gegen den Betroffenen (auch) Geldbußen von 50 € und 25 € festgesetzt worden. Dennoch handelt es sich bei den Anträgen des Betroffenen insoweit nicht um Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG. Vielmehr sind die drei Geldbußen (50 €, 25 € und 300 €) zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann nicht von der Beantwortung der sachlich-rechtlichen Beurteilung abhängig sein, ob das Gericht die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit rechtlich zutreffend entschieden hat.
b)
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Es kann daher dahinstehen, ob die Verfahrensrügen zulässig erhoben und begründet worden sind.
Wenn - wie vom Amtsgericht festgestellt worden ist - der Betroffene am 20. August 2010 um 11.25 Uhr in Langenfeld (Rheinland) die Ladung des von ihm geführten Lastkraftwagens nicht ordnungsgemäß gesichert hatte und er weder eine Bescheinigung für lenkfreie Tage noch einen Versicherungsnachweis über den Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung bei sich führte, sind diese Verstöße durch eine Handlung, also tateinheitlich, begangen worden.
Gemäß § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine einzelne Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. § 19 Abs. 2 S. 1 OWiG bestimmt, dass in diesem Fall die Geldbuße nach dem Gesetz festgelegt wird, das die höchste Buße androht. So liegt es hier. Für alle drei genannten Verstöße war mithin eine einzige Geldbuße zu verhängen.
Da sich der Rechtsfehler des Amtsgerichts bereits auf den Schuldspruch und nicht nur auf den Rechtsfolgenausspruch auswirkt, kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben.
Aufgrund des aufgezeigten Mangels war das Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 71 Abs. 6 OWiG). Ein Anlass zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht nicht.
Fundstellen