Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 25 F 247/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25. Oktober 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (25 F 247/16) aufgehoben, soweit das Amtsgericht den Antragsgegner unter Ziffer 3. des Tenors verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen über den Verbleib des auf dem Konto der A. Bank Kto.-Nr. ...20 am 31.08.2015 noch vorhandenen Guthabens in Höhe von insgesamt 6.590.000 EUR (von dem er am 30.10.2015 3.000.000 EUR, am 11.11.2015 in drei Tranchen insgesamt 3.270.000 EUR auf sein Konto bei der B.-Bank überwies und sich am 24.11.2015 320.000 EUR in bar auszahlen ließ) im Zeitraum von Januar 2016 bis zum 24. November 2016.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 27. Februar 2016 zu erteilen, und zwar durch ein in sich geschlossenes spezifiziertes Verzeichnis und Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen zu dem genannten Stichtag.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/5 der Antragstellerin und zu 4/5 dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I. Die Beteiligten, die am 21.06.2003 geheiratet haben und mittlerweile getrennt leben, streiten in der Auskunftsstufe um Zugewinnausgleich. Die Ehe der Beteiligten kriselte bereits im Jahre 2015; der Zeitpunkt der Trennung ist zwischen den Eheleuten streitig. Am 27.02.2016 zog der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus, die seitdem von der Antragstellerin mit den beiden gemeinsamen Kindern allein bewohnt wird. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 24.11.2016.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich behauptet, die Beteiligten hätten sich am 30.09.2015, hilfsweise am 31.10.2015 und spätestens am 27.02.2016 mit dem Auszug des Antragsgegners getrennt.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
Sie hat in erster Instanz in der Auskunftsstufe zunächst beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 30.09.2015, hilfsweise zum 31.10.2015, äußerst hilfsweise zum 27.02.2016, ferner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 24.11.2016 sowie zu seinem Anfangsvermögen am 21.06.2003 zu erteilen, und zwar durch ein in sich geschlossenes spezifiziertes Verzeichnis mit Darstellung der Einzelpositionen und Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen zu den genannten Zeitpunkten.
Der Antragsgegner hat umfassend zu seinem Anfangs- und Endvermögen Auskunft erteilt und insoweit einen Ordner mit entsprechenden Bestandsverzeichnissen zur Akte gereicht. Nach seinen Auskünften hatte er ein Anfangsvermögen in Höhe von 3.191.473,68 EUR und - nach Abzug der Passiva - ein negatives Endvermögen.
Die Antragstellerin hat ergänzende Auskünfte zu folgenden Punkten verlangt:
1. Der Antragsgegner war am 21.06.2003 Autor des TV-Formates "X.". Das Format ist in der Anlage A - 8 seines Bestandsverzeichnisses beschrieben. Er behauptet, dieses Format habe zum damaligen Zeitpunkt einen Wert in Höhe von 80.000 EUR gehabt, wobei er eine Vergütung durch den Produzenten von 8.000 EUR pro Folge annimmt und diesen mit 10 multipliziert.
Die Antragstellerin verlangt weitere Angaben des Antragsgegners zu den wertbildenden Merkmalen des Formats.
2. Auf einem Geldkonto bei der A. Bank verfügte der Antragsgegner (vgl. von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszug vom 04.01.2016, Bl. 197 ff. GÜ) am 31.08.2015 über ein Guthaben in Höhe von 7.829.612 EUR. Hiervon hat er am 30.10.2015 einen Betrag in Höhe von 3.000.000 EUR, am 11.11.2015 - in 3 Tranchen - einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.270.000 EUR auf sein Konto bei der B.-Bank überwiesen sowie am 24.11.2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 320.000 EUR in bar abgehoben. Am 04.01.2016 hatte das Konto noch einen Kontostand von 1.242.484,13 EUR. In seiner Aufstellung zu seinem Endvermögen hat der Antragsgegner zwar das Konto bei der A. Bank aufgeführt, den Stand des Kontos zu diesem Zeitpunkt aber nicht angegeben.
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner Auskunft über den Verbleib dieser Gelder im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 24.11.2016 mit der Begründung, der Antragsgegner habe illoyale Vermögensverschiebungen vorgenommen.
3. Durch Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2016 (Anlage EA 5) wurde die C. & D. GbR gegründet. § 3 des Vertrages sieht eine Einlage des Antragsgegners in Höhe von 1,5 Millionen EUR vor.
Die Antragstellerin verlangt u.a. vom Antragsgegner Vorlage des Jahresabschlusses der GbR für das Jahr 2016.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich - unter Bezugnahme auf das vom Antragsgegner vorgelegte Bestandsverzeichnis - u.a. beantragt,
- dem Antragsgegner aufzugeben, eine lesbare Kopie der Urkunde A5B vorzulegen,
- dem Antragsgegner bezüglich des TV-Formates aufzugeben, wer wann das sog. Format erstellt hat und...