Verfahrensgang

AG Nettetal (Beschluss vom 12.01.2017; Aktenzeichen 7 F 319/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nettetal vom 12.01.2017 - Az. 7 F 319/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist der alleinige Erbe des am 19.11.2015 verstorbenen A..., mit welchem die Antragstellerin bis zu dessen Tod am 19.11.2015 verheiratet war. Die Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand lebten, hatten am 13.10.2000 geheiratet und lebten seit Juli 2007 getrennt. Mit bei Gericht am 03.09.2008 eingegangenen und dem Erblasser am 15.10.2008 zugestellten Schriftsatz vom 29.08.2008 hatte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Der Erblasser seinerseits hatte mit Schriftsatz vom 22.09.2008, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage und der Antragstellerin zugestellt am 17.10.2008, ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Des Weiteren machte die Antragstellerin im Mai des Jahres 2009 die Folgesache nachehelicher Unterhalt geltend. Seit dem Jahre 2010 wurden das Scheidungsverfahren sowie die Folgesache nachehelicher Unterhalt nicht mehr betrieben, nachdem die Beteiligten des Scheidungsverfahrens das Scheidungsverfahren übereinstimmend ruhend gestellt hatten.

Gegenstand des nunmehrigen, seit Juli 2016 anhängigen Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Auskunfts- und Belegerteilung hinsichtlich des Anfangsvermögens zum Stichtag 13.10.2000 und hinsichtlich des Endvermögens zum Stichtag 15.10.2008 sowie im Wege der zweiten Stufe Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs.

Insoweit beruft sich die Antragstellerin darauf, aufgrund des rechtshängigen Scheidungsverfahren gemäß § 1933 BGB vom Ehegattenerbrecht ausgeschlossen zu sein. Der Antragsgegner seinerseits hält die Vorschrift des § 1933 BGB im Hinblick auf das langjährige Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht für anwendbar. Zudem verweist er darauf, ihr sämtliche zum Nachlass des Verstorbenen gehörenden Unterlagen zur Einsichtnahme angeboten zu haben.

Das Amtsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin antragsgemäß entsprochen und zur Begründung ausgeführt, das Ruhen des Ehescheidungsverfahrens seit April 2010 beseitige die einmal eingetretenen Wirkungen des § 1933 BGB nicht, insbesondere sei auch nicht von einer konkludenten Rücknahme der Scheidungsanträge auszugehen. Eine Zeitspanne von fünf bis sechs Jahren erlaube keinen sicheren Rückschluss darauf, die Scheidungsanträge sollten nicht mehr verfolgt und als zurückgenommen betrachtet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf den Teil-Beschluss des Amtsgerichts vom 12.01.2017 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Ehegattenerbrecht der Antragstellerin im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen gewesen sei. Insoweit habe das Amtsgericht außer Betracht gelassen, dass das Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers schon sieben Jahre geruht habe. Soweit das Amtsgericht der Erklärung der Antragstellerin gefolgt sei, das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens habe auf außergerichtlichen Bemühungen auf Regelungen der Scheidungsfolgen beruht, seien gerichtliche oder außergerichtliche Erklärungen der damaligen Parteien des Ehescheidungsverfahrens, die darauf schließen ließen, dass die Eheleute das Scheidungsverfahren weiterhin betreiben wollten, von der Antragstellerin selbst nicht vorgetragen worden. Selbst nach Beendigung des Zivilverfahrens, in welchem unter anderem die Eigentumsverhältnisse an den streitgegenständlichen Pferden geklärt worden seien, sei eine Aufnahme des Ehescheidungsverfahrens nicht zeitnah erfolgt.

Unabhängig davon habe die Antragstellerin Gelegenheit gehabt, die notwendigen Auskünfte selbst einzuholen. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien ihr auf ihr Bitten sozusagen körbeweise zur Verfügung gestellt worden und sie verfüge zudem sicherlich über bessere Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erblassers als er selbst.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des am 12.01.2017 verkündeten Teil-Beschlusses des Amtsgerichts Nettetal, Familiengericht, Az. 7 F 319/16, den Antrag der Antragstellerin aus der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016, ihn auf der ersten Stufe des Stufenverfahrens zur Auskunft zu verpflichten, zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Beschwerde sei mangels Erreichens des Beschwerdewertes nicht zulässig. Da der Antragsgegner allein zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sei, sei maßgeblich der Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Der Antra...

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