Verfahrensgang
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Entscheidung vom 27.04.2006; Aktenzeichen VK-12/2006) |
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt N. ist, betreibt das L. in N.. Zum 01.06.2002 schloss sie mit der Antragstellerin einen Vertrag über die Wäscheversorgung und Wäschepflege.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 forderte die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass der Vertrag mit dem jetzigen Vertragspartner am 31.05.2006 ende, insgesamt fünf Unternehmen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, auf, ein Angebot für Wäschedienstleistungen ab dem 01.06.2006 abzugeben. Das Schreiben enthielt keine Angaben zu Laufzeit und Umfang des neu abzuschließenden Vertrages sowie zu Eignungs- und Zuschlagskriterien. Auch Eignungsnachweise wurden von den Bietern nicht gefordert. Zum Schlusstermin am 07.02.2006 lagen der Antragsgegnerin Angebote aller angeschriebenen Bieter vor. Sämtliche Angebote überschritten bei einer Laufzeit von 12 Monaten den Wert von 200.000 erheblich.
Nach Auswertung der Angebote erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Zuschlag. Mit Schreiben vom 16.02.2006 erklärte sie gegenüber der Antragsstellerin die fristgemäße Kündigung des Vertrages zum 31.05.2006. Unter dem 17.02.2006 unterzeichneten die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen Vertrag über die Wäscheversorgung und Wäschepflege.
Der mit Schreiben vom 20.02.2006 - unter Hinweis auf das Erfordernis einer EU-weiten Ausschreibung - erhobenen Rüge half die Antragsgegnerin nicht ab. Dem darauf hin gestellten Nachprüfungsantrag gab die Vergabekammer statt.
Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass der Antrag zulässig sei, insbesondere ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nicht vorliege. Der Antragstellerin sei nicht zu widerlegen, dass sie erst mit Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 16.02.2002 die Überzeugung eines Rechtsverstoßes erlangt habe. Das Vergaberechtsverfahren sei rechtswidrig gewesen, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, ein europaweites Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des GWB durchzuführen, nicht nachgekommen sei.
Die Vergabekammer stellte die Nichtigkeit des mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrages fest und wies die Antragsgegnerin an, die streitgegenständlichen Leistungen im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens unter Beachtung der einschlägigen Vergabevorschriften neu zu vergeben.
Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin.
Sie machen geltend, die Antragstellerin habe bereits aus dem Schreiben vom 13.12.2005 ersehen können, dass die Absicht bestanden habe, die gesamten Wäschedienstleistungen ohne ein geregeltes Vergabeverfahren neu zu vergeben. Ihre Rüge sei somit nicht unverzüglich erfolgt und ihr Nachprüfungsantrag daher unzulässig.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
die Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27.04.2006 - VK 12/2006 - aufzuheben und den Nachprüfungsantrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach im Rahmen einer De-facto-Vergabe eine Rügeobliegenheit nicht bestehe. Jedenfalls sei die Vergabekammer zu Recht davon ausgegangen, dass sie - die Antragstellerin - erst durch den Erhalt des Kündigungsschreibens vom 16.02.2006 positive Kenntnis von dem den Vergabeverstoß begründenden Sachverhalt erlangt habe. In der Sache wiederholt die Antragstellerin die Beanstandung, wonach das Verfahren der Antragsgegnerin wegen verschiedener Mängel eine ordnungsgemäße, d.h. vor allem an den vergaberechtlichen Prinzipien der Transparenz und Gleichbehandlung, ausgerichtete Angebotswertung nicht zugelassen habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
II.
Die sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg.
Anders als von der Vergabekammer angenommen, ist das streitgegenständliche Vergabeverfahren zwar nicht in den Stand vor Bekanntmachung zurückzuversetzen, denn die Antragstellerin ist durch die fehlende europaweite Bekanntmachung nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die Antragsgegnerin muss aber die an dem Vergabeverfahren Beteiligten nochmals zur Angebotsabgabe aufzufordern und eine erneute Angebotswertung unter Beachtung der einschlägigen Vergaberechtsbestimmungen durchführen.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Das Nachprüfungsverfahren ist im vorliegenden Fall eröffnet, obwohl die Antragsgegnerin kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet hat. Zwar gewährleisten die §§ 102 ff. GWB einen Primärrechtsschutz grundsätzlich nur während eines Vergabeverfahrens. Zulässig ist ein Nachprüfungsantrag deshalb unter anderem nur dann, wenn er sich auf ein konkretes Nachprüfungsverfahren bezieht, das begonnen hat und noch nicht abgeschlossen ist. Für einen vorbeugenden Rechtss...