Leitsatz (amtlich)

1. Eine Grundbucheintragung, die als Grundstückseigentümer einen Rechtsträger ausweist, den es unter dieser Bezeichnung nicht gibt und der auch bei Eintragung der Eigentümerbezeichnung in das Grundbuch nicht existiert hat (hier: "Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1"), bedarf grundsätzlich der Richtigstellung, deren Voraussetzungen allerdings nicht gegeben sind, wenn sich, auch nicht im Wege der Auslegung, mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass sich die Eintragung im Grundbuch auf einen lediglich unzutreffend bezeichneten Beteiligten (hier: "Fabrikfonds A") bezieht.

2. Die Berichtigung des eingetragenen Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO erfordert im Hinblick auf § 20 GBO u. a. die - hier fehlende - schlüssige Darlegung, dass das Grundbuch in Bezug auf die Eigentümerbezeichnung unrichtig ist, d. h. dass sein Inhalt hinsichtlich des Eigentums nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, und dass es durch die beantragte Eintragung richtig würde.

 

Normenkette

BGB § 133; CIC. 1917 can. 99; CIC 1917 can. 1409; GBO §§ 13, 20, 22, 29, 71 Abs. 1; KiVermVwG § 1 S. 1 Fassung: 1924-07-24

 

Verfahrensgang

AG Erkelenz (Aktenzeichen HU-106-40)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerde ist die "Richtigstellung" bzw. "Berichtigung" der im Grundbuch verzeichneten Eigentümerbezeichnung des og. Grundbesitzes. Als Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke, die wohl teilweise bereits bei Anlage der Grundbücher im Eigentum der katholischen Kirche standen, ist die "Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1" verzeichnet. Die Eigentümerbezeichnung wurde bei Anlegung des Grundbuchblattes mit der Übertragung des Anfangsbestandes aus Blatt ...6 alt, davor aus Band 34 Blatt ...8 und davor aus Band 1 Artikel 5 übernommen und ist, soweit sich das nachvollziehen lässt, seit dem 15. August 1939 unverändert. Dabei existierten auf dem Gebiet der Stadt Stadt 1 zunächst zwei Pfarreien und damit auch zwei katholische Kirchengemeinden, nämlich die Ursprungsgemeinde A und die 1932 als Pfarr-Rektorat entstandene und 1960 eigenständig gewordene Gemeinde B.

Ein Teil der betreffenden Grundstücke wurde durch eine innerkirchliche Gebietsreform im Zusammenhang mit der Errichtung des Bistums Stadt 2 an die lokale Ortskirche übertragen. Dabei handelt es sich insbesondere um das Kirchengrundstück und das des Pfarrhauses. Ein weiterer Teil wurde von Pfarrer C, einem ehemaligen Pfarrer der Pfarrei A, unter Auflagen (vor allem der Unterhaltung eines Kindergartens und eines Altenheims) zunächst dem Erzbistum Stadt 3 vermacht. Im Rahmen der Errichtung des Bistums Stadt 2 wurden die Grundstücke auf den Bischöflichen Stuhl in Stadt 2 übertragen, der sie mit notarieller Urkunde vom 30. März 1950 (Bl. 217 d. A.) auf die "katholische Pfarrgemeinde A" übertrug. In der Urkunde heißt es:

"Die übertragenen Grundstücke gehören zu der sogenannten Stiftung C. Die Erwerberin übernimmt alle mit dieser Stiftung verbundenen Verpflichtungen."

Das früher eingetragene Grundstück Nr. X1 Blatt ...6 wurde 1962 der Kirchengemeinde aus einem Umlegungsverfahren als Eigentum zugewiesen.

Seit 1965 wurde der eingetragene Grundbesitz mehrfach durch Rechte in Abt. II und III des Grundbuchs belastet, zuletzt durch Eintragung jeweils eines Erbbaurechts zu Lasten der Grundstücke Nrn. X2 und X3 des Bestandsverzeichnisses am 21. Juli 2005. Die hierzu erforderlichen Bewilligungen und Erklärungen gab der Kirchenvorstand jeweils im Namen der katholischen Kirchengemeinde A in Stadt 1 ab. Sie wurden durch die Aufsichtsbehörde genehmigt.

Durch Kaufvertrag vom 26. Mai 2003 erwarb die "katholische Kirchengemeinde A in Stadt 1" das Grundstück Flur ... Nr. X4 (BV Nr. 27).

Mit Urkunde vom 11. September 2009 ordnete der Bischof von Stadt 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die Zusammenlegung der Pfarreien und Kirchengemeinden A und B in Stadt 1 an. Dazu wurde die Pfarrei und Kirchengemeinde B zum 31. Dezember 2009 aufgehoben und ihr Gebiet zum 1. Januar 2010 der Pfarrei und Kirchengemeinde A zugewiesen. Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen sollten, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde mit dem neuen Namen "A und B". Weiter wurde bestimmt, dass mit der Aufhebung der Kirchengemeinde B deren nicht fondsgebundenes Vermögen auf die neu gegründete Kirchengemeinde übergeht. Kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) sollten bestehen bleiben und ab dem 1. Januar 2010 vom Kirchenvorstand der erweiterten Kirchengemeinde verwaltet werden.

Hinsichtlich des Grundstücks Nr. X5 liegt ein bisher noch nicht beschiedener Antrag des Notars D in Stadt 1 vom 18. März 2014 (UR-Nr. .....) auf Eintragung eines Erbbaurechts zu Gunsten der E in Stadt 4 vor (AG Erkelenz HU-11735-1).

Der Kirchenvorstand hat als Vertreter beider Beteiligter mit zwei Schreiben vom 1. Juli 2016 (Bl. 202 f...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge