Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 16.06.2014; Aktenzeichen 2 O 333/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16.6.2014, Az.: 2 O 333/13, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214.698,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 211.500,00 EUR seit dem

7.8.2012 und aus 3.198,24 EUR seit dem 30.8.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte und Ansprüche des Klägers an den Beteiligungen an der

  • A. GmbH & Co. KG über nominal 100.000,00 EUR und der
  • B. GmbH & Co. KG über nominal 150.000,00 EUR.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1 genannten Beteiligungen in Verzug befindet.

3. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von künftigen Schäden aus den unter Ziffer 1 genannten Beteiligungen freizustellen hat.

II. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen erfolgter Anlageberatungen.

Der Kläger verkaufte im Jahr 2003 seinen Geschäftsanteil an einem Unternehmen und hatte danach ein Vermögen in Höhe von insgesamt xxx EUR zur Verfügung, welches er anzulegen beabsichtigte. Er erwarb nach Beratung durch Mitarbeiter der beklagten X. unter anderem folgende Kapitalanlagen:

Am 24.11.2003 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von 100.000,00 EUR an dem Schiffsfonds "A. GmbH & Co. KG" (Anlage K1); - i.F. Schiffsfonds.

Am 13.12.2007 beteiligte er sich mit 150.000,00 EUR an der "B. GmbH & Co. KG" (Anlage K3); - i.F. Versicherungsfonds. Die Gesellschaft handelt mit britischen Lebensversicherungen. Dabei wird in Euro eingezahltes Kapital in britischen Pfund angelegt und in Lebensversicherungen investiert.

Beide Anlagen sind mit erheblichen Risiken verbunden, ein Totalverlust ist möglich. Der Beklagten sind Rückvergütungen der Emittenten in Höhe des Agios (jeweils 5 % = 5.000,00 EUR bzw. 7.500,00 EUR) zugeflossen. Hierüber wurde der Kläger von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern nicht aufgeklärt.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die zu Grunde liegenden Beratungen seien fehlerhaft gewesen. Insbesondere seien seine Anlageziele nicht berücksichtigt worden. Er habe sich durch eine sichere, defensive Vermögensanlage ohne große Risiken auf den Ruhestand einrichten wollen. Die gewählten Anlagen seien bereits wegen des Risikos des Totalverlusts nicht zur Sicherung von Alterseinkünften geeignet, worauf es ihm allein angekommen sei.

Auch über die Risiken, vor allem die Gefahr einer Rückforderung erhaltener Ausschüttungen, sei er von der Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt worden. Zudem sei die Beratung auch deswegen fehlerhaft gewesen, weil die Beklagte ihn nicht über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Beratung über die Kapitalanlagen um ein "Serviceangebot" handle, für dessen Inanspruchnahme kein besonderes Entgelt erhoben werde. Stattdessen habe die Beklagte "sich für ihre Empfehlungen gegenüber dem Kläger hinter dessen Rücken schmieren lassen" und ihn "für einen Judaslohn an den grauen Kapitalmarkt" verraten.

Der Kläger hat weiter behauptet, er hätte bei ordnungsgemäßer Beratung sein Geld in Unternehmensanleihen europäischer Großunternehmen investiert und damit einen Gewinn von 47.677,88 EUR erzielt.

Seinen Schaden hat der Kläger wie folgt berechnet:

A. GmbH & Co. KG

Zeichnungssumme

100.000,00 EUR

Agio

5.000,00 EUR

abzüglich Ausschüttungen

-32.000,00 EUR

Saldo

73.000,00 EUR

B. GmbH & Co. KG

Zeichnungssumme

150.000,00 EUR

Agio

7.500,00 EUR

Zwischensumme

157.500,00 EUR

Entgangene Renditen

47.677,88 EUR

Gesamtschaden

278.177,88 EUR

Dieser Betrag nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten (4.155,48 EUR) war Gegenstand des erstinstanzlichen Zahlungsantrages.

Die Beklagte ist dem Anspruch entgegen getreten und hat insbesondere vorgetragen, die streitgegenständlichen Anlagen seien Teil eines Gesamtkonzeptes gewesen, in dem Anlagen mit unterschiedlichen Risiken enthalten gewesen seien.

Der Kläger sei über die Risiken an Hand der Prospekte aufgeklärt worden und habe diese jeweils rechtzeitig erhalten.

Die von ihr erhaltenen Rückvergütungen seien für die Anlageentscheidungen des Klägers nicht von Bedeutung gewesen. Dieser hätte auch bei Kenntnis dieser Zahlungen die Fonds gezeichnet.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der in erster Instanz gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 108-110 d.A.) ergänzend verwiese...

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