I. Rechtsstellung der Gesellschafter
1. Rechte der Gesellschafter
a) Vermögensrechte
Rz. 120
Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf:
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einen Anteil am Reingewinn. Im Zweifel erfolgt die Verteilung im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen (§ 82 Abs. 2 GmbHG); |
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Liquidationsquote; |
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Rückzahlung von Stammeinlagen im Falle einer Kapitalherabsetzung (§§ 54 ff. GmbHG). |
Daneben können einem Gesellschafter Sonderrechte eingeräumt werden, z.B. ein Recht auf Vorzugsdividende oder eine erhöhte Liquidationsquote.
b) Herrschaftsrechte
Rz. 121
Jeder Gesellschafter hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und mitzustimmen. Weiters kann er Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschaftsbeschlusses erheben (§ 41 GmbHG). Zu den Herrschaftsrechten gehören auch die so genannten Minderheitsrechte.
Rz. 122
10 % des Stammkapitals hat das Recht
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auf Einberufung einer Generalversammlung (§ 37 GmbHG); |
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auf Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung (§ 38 Abs. 3 GmbHG); |
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die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund zu verlangen (§ 89 Abs. 2 GmbHG); |
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die gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund zu verlangen (§ 30b Abs. 5 GmbHG); |
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die gerichtliche Bestellung von Revisoren zu beantragen (§ 45 GmbHG). |
2. Pflichten der Gesellschafter
a) Pflicht zur Leistung der Stammeinlage
Rz. 123
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschaftsbeschlüsse einzubezahlen (§ 63 Abs. 1 GmbHG). Die Aufbringung der Stammeinlagen wird durch ein genaues Haftungssystem abgesichert. Da in der Praxis die Stammeinlagen oft nur zur Hälfte einbezahlt werden (zur Einforderung des ausständigen Restbetrages siehe Rdn 63), können sich daraus Haftungen für ausgeschiedene Gesellschafter oder Mitgesellschafter ergeben (siehe Rdn 128 f.). Es haften nämlich neben dem säumigen Gesellschafter auch seine Rechtsvorgänger, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafter im Firmenbuch verzeichnet waren (§ 67 Abs. 1 GmbHG). Subsidiär haften auch die Mitgesellschafter (§ 70 GmbHG).
b) Nachschusspflicht
Rz. 124
Nachschüsse sind Geldleistungen, die die Gesellschafter über ihre Stammeinlage hinaus an die Gesellschaft erbringen müssen (§§ 72–74 GmbHG). Die Nachschusspflicht muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein.
3. Haftung der Gesellschafter
Rz. 125
Wenn die Gesellschafter ihre Pflichten (siehe Rdn 123 f.) vollständig erfüllt und insbesondere die Stammeinlagen voll einbezahlt haben, unterliegen sie keiner weiteren Haftung für Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter, der seine Stammeinlage voll eingezahlt hat, kann somit nur in Ausnahmefällen zur Haftung herangezogen werden:
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wenn die Stammeinlage eines anderen Gesellschafters uneinbringlich ist (§ 70 Abs. 1 GmbHG) oder |
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wenn das Stammkapital durch unzulässige Leistungen an einen anderen Gesellschafter geschmälert wird (§ 83 Abs. 2 GmbHG). |
Rz. 126
Ein darüber hinausgehender Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter wird nur in Einzelfällen bejaht:
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wenn die Gesellschafter trotz vorliegender objektiver Voraussetzungen für die Antragstellung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Generalversammlung gegen einen Insolvenzeröffnungsantrag stimmen; |
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wenn für die Gesellschafter erkennbar ist, dass die mangelnde Eigenkapitalausstattung der GmbH einen geschäftlichen Misserfolg zulasten der Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (qualifizierte Unterkapitalisierung). |
Rz. 127
Für nicht vollständig einbezahlte Stammeinlagen haften in folgender Reihenfolge:
a) der säumige Gesellschafter: Die Gesellschaft kann nach Fälligkeit auf Zahlung klagen und Exekution führen. Der Gesellschafter hat die gesetzlichen Verzugszinsen und einen allfälligen darüber hinausgehenden Schaden zu bezahlen. Weiters kann der säumige Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, verliert dadurch alle Gesellschafterrechte und kann bereits geleistete Zahlungen auf die Stammeinlage nicht mehr zurückfordern (Kaduzierungsverfahren, § 66 GmbHG).
Rz. 128
b) die Rechtsvorgänger: Nach dem Ausschluss des säumigen Gesellschafters haften die früheren Inhaber des für kaduk erklärten Geschäftsanteiles, die in den letzten fünf Jahren vor der Einzahlungsaufforderung im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen waren (§ 67 GmbHG). Zahlt der unmittelbare Rechtsvorgänger des Säumigen nicht innerhalb eines Monats ab Aufforderung, kann die GmbH den Rechtsvorgänger des Rechtsvorgängers heranziehen (Reihenregress). Gegen Zahlung des ausständigen Betrages erwirbt der Rechtsvorgänger den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. Ist von den Rechtsvorgängern keine Zahlung zu erhalten oder gibt es keine Rechtsvorgänger, ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsanteil zu verkaufen (§ 68 GmbHG).
Rz. 129
c) die Mitgesellschafter: Falls auch ein Verkauf des Geschäftsanteiles nicht möglich ist, haften die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Beiträge, die von einzelnen Mitgesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach demselben Verhältnis auf die übrigen verteilt (§ 70 Abs. 2 GmbHG).
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 130
Die Eintr...