vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgeltungswirkung einer Strafbefreiungserklärung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG.
- Die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Stpfl. nachweist oder glaubhaft macht, dass er die Investitionen tatsächlich durchführen will.
- Die Privilegien des StraBEG gelten nicht für denjenigen, der geltend macht, er habe zwar eine Ansparabschreibung gebildet, tatsächlich aber nicht die Absicht gehabt, zu investieren.
Normenkette
StraBEG; EStG § 7g
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zum 31.12.2001 gebildete Rücklage trotz einer für den Veranlagungszeitraum 2001 im Jahre 2004 abgegebenen „strafbefreienden Erklärung” zum 31.12.2003 aufzulösen war.
Der Kläger war im Bereich der Telekommunikation selbständig als Berater tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Er bildete zum 31.12.2001 eine Ansparrücklage in Höhe von 40.000 DM. Er erläuterte die Rücklage in der beim Finanzamt eingereichten Gewinnermittlung zunächst nicht.
Die Feststellungserklärung für 2001 reichte der Kläger Ende März 2003 beim Finanzamt ein. Auf Nachfrage des Finanzamts vom Juni 2003 erklärte der Kläger durch Schreiben vom 24.06.2003 sowie 22.07.2003, für welche Wirtschaftsgüter er die Ansparabschreibung gebildet habe, nämlich für ein Computersystem, LAN-Netzwerke, Büromöbel, Nachrichtentechnik sowie einen Beamer. Er gab dabei wirtschaftsgutbezogen die (jeweilige) Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten an.
Im Dezember 2004 gab der Kläger eine „strafbefreiende Erklärung” nach dem (sog.) Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) beim Wohnsitzfinanzamt ab, in der er als „Summe der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht nicht besteuerter Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG der Jahre 1993 bis 2002” einen Betrag von 20.451 € angab. Er bezifferte die nachzuentrichtende Steuer mit 5.112,75 € (25%) und gab als Lebenssachverhalt die „in Anspruch genommene Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG 40.000 DM” an.
Das Finanzamt löste die Ansparabschreibung gewinnerhöhend zum 31.12.2003 auf und rechnete – ebenfalls gewinnerhöhend – einen Gewinnzuschlag von 12% hinzu. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe die Ansparrücklage für den Veranlagungszeitraum 2001 rechtmäßig in Anspruch genommen. Eine Berücksichtigung der strafbefreienden Erklärung komme daher nicht mit der Folge in Betracht, dass die Ansparabschreibung zum 31.12.2003 nicht gewinnerhöhend aufzulösen sei.
Der Kläger beantragt,
der Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 20.01.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2005 aufzuheben und den Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 mit 61.063 € festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und ist weiterhin der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Auflösung der Ansparrücklage zum 31.12. des Streitjahres seien erfüllt. Der Kläger habe die Ansparabschreibung rechtmäßig gebildet. Er habe die beabsichtigten Investitionen durch das Schreiben vom 22.07.2003 glaubhaft gemacht und die Ansparabschreibung in der Buchführung ordnungsgemäß im Rahmen einer Sammelbuchung als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen. Das Bestehen einer Investitionsabsicht sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht positiv festzustellen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Steuerakten verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung unter Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Ansparabschreibung zu Recht im Streitjahr aufgelöst und einen Gewinnzuschlag von 12% (2 x 6 %) hinzugerechnet.
1. Gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG ist eine Rücklage zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist. Gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, ein Gewinnzuschlag in Höhe von 6% des aufgelösten Rücklagenbetrages vorzunehmen, soweit die Auflösung der Rücklage nicht auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG beruht. Diese Voraussetzungen lagen zum 31.12. des Streitjahres vor. Gemäß § 7g Abs. 6 EStG ist § 7g Abs. 3 bis 5 EStG mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 EStG im Falle der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist. Die gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 EStG gebildete Rücklage war spätestens zum 31.12.2003 aufzulösen. Da der Kläger keine Anschaffung oder Herstellung vorgenommen hat, beruhte die Auflösung nicht auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG, so dass nach § 7g Abs. 5 EStG ein Gewinnzuschlag außer...