Kurzbeschreibung
Muster aus: 1472_Hdb_VersR_Aufl7
Muster 10.1: Klageerwiderung Anwaltshaftung
Landgericht R
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In Sachen
J
gegen
R
dürfen wir auf unseren Schriftsatz vom 21.3.2011 Bezug nehmen und zur Begründung des Antrags, die Klage abzuweisen, Folgendes ausführen:
1. Die Klage
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche gegen seine früheren Anwälte geltend. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs beruft er sich auf eine angebliche "Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages", der ihn einmal mit den Beklagten verband.
Der Kläger trägt vor, er habe die Beklagten beauftragt, gegen die am 19.11.2008 ausgesprochene Kündigung seines damaligen Arbeitsgebers, des D, vorzugehen. Die Beklagten hätten dann auch mit Schriftsatz vom 17.2.2009 gegen D Klage erhoben, allerdings mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kläger seit dem 3.4.2006 als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Mit Schriftsatz vom 17.4.2009 hätten die Beklagten diese Klage dann um den Antrag erweitert, den D zur Zahlung von 39.689 EUR zu verurteilen. Die Beklagten hätten es aber unterlassen, innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG Feststellungsklage zu erheben, mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung vom 19.11.2008 unwirksam sei. Die Beklagten hätten diese Frist versäumt und seien folglich verpflichtet, dem Kläger den eigentlich von D geschuldeten "Lohn" für die Zeit von März 2009 bis Dezember 2010 zu erstatten. Ohne jede Einschränkung verlangt der Kläger darüber hinaus den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, den er pauschal mit 20 Prozent ansetzt. Auf diese Weise gelangt er zu einem Anspruch in Höhe von weiteren 44.175 EUR.
Mit dieser Begründung kann die Klage keinen Erfolg haben.
2. Keine Pflichtverletzung der Beklagten
Der mit der Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch würde eine Pflichtverletzung der Beklagten voraussetzen. Für eine solche Pflichtverletzung ist hier aber nichts ersichtlich.
Der Kläger hatte bei Erteilung des Mandats an die Beklagten eine recht konkrete Vorstellung von dem, was er von den Beklagten erwartete. Er übergab den Beklagten nicht nur ein Blatt, das er mit "Stichpunkt für Herrn R zur Kündigung" überschrieben hatte, sondern er lieferte auch gleich den Text für das erste anwaltliche Schreiben der Beklagten an D.
Beweis: |
1. "Stichpunkte", Anlage B 1 |
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2. Entwurf für ein Schreiben an D, Anlage B 2 |
Das Ziel der anwaltlichen Bemühungen war dort mit
"die Kündigung annehmen unter Vorbehalten einer entsprechenden Entschädigung"
und für den Fall, dass der frühere Prinzipal des Klägers hierzu nicht bereit sein würde, mit "sofortiger Androhung der Klage wegen Scheinselbstständigkeit"
Beweis: Stichpunkte“ (Anlage B 1)
umschrieben. Auch in dem Entwurf für ein Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden des D stellte der Kläger klar, dass ihm am Fortbestand des angeblichen Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht gelegen war. Dort heißt es:
"Nunmehr besteht noch einziges Interesse an einer sauberen Vertragsauflösung".
Beweis: "Entwurf" (Anlage B 2)
"Vertrag" ist nicht gleichbedeutend mit "Arbeitsvertrag". Der Kläger ging aber noch weiter. Er ließ seinem Prinzipal mit Schreiben seiner Anwälte vom 18.11.2008 folgende ultimativ formulierte Forderung zukommen:
"Wir müssen Sie daher auffordern, sich zur vorgeschlagenen Vertragsauflösung noch bis spätestens 24.11.2008 (Eingang hier) eindeutig zu äußern."
Beweis: Schreiben vom 18.11.2008, Anlage B 3
Der Kläger wollte mit anderen Worten von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 8.9.2006 entbunden werden. Er kann sich dann aber nicht auf das Kündigungsschutzgesetz stützen und von seinen früheren Anwälten Lohnfortzahlung und den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben fordern.
Unabhängig davon aber gilt: Eine Entschädigung hat der Kläger auch erhalten. Sein Rechtsstreit mit D endete immerhin mit einer Zahlung seines früheren Prinzipals.
Beweis: Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgerichts M. vom 22.10.2010, Blatt 2 f., Anlage B 4
In diesem Rechtsstreit hatte sich der persönlich anwesende Kläger bezeichnenderweise auch mit der Beendigung der Zusammenarbeit mit D einverstanden erklärt. Im Protokoll heißt es hierzu:
"Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch Kündigung der Beklagten am 27.2.2009 geendet hat. Gegen die Kündigung ist Klage nicht erhoben worden."
Beweis: Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgerichts M. vom 30.10.2009, Blatt 2 f., Anlage B 5
Wem aber an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine entsprechende Entschädigung gelegen ist, wer also das angebliche Arbeitsverhältnis selbst nicht mehr fortsetzen will, und wer die gewünschte Entschädigung am Ende auch erhält, der kann nicht anschließend seine früheren Prozessbevollmächtigten mit der Begründung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, sie seien nicht gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Prinzipal vorgegangen. Ein solcher Kläger setzt sich mit einem solchen Verhalten in Widerspruch zu sei...