Leitsatz

Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber.

 

Fakten:

Der Architekt hatte in diesem Fall die Befestigung von an Hängen gelegenen Straßen durch Stützmauern geplant und die Bauarbeiten beaufsichtigt.

Weil es in der Folgezeit zu Mängeln an vielen Stützmauern gekommen war, ist der Architekt nun mit Schadensersatzforderungen konfrontiert.

Zunächst einmal spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war, wenn eine Stützmauer aufgrund fehlender Drainage und unzureichender Gründungstiefe einzustürzen droht. Hier ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat. Im vorliegenden Fall nun konnte der Architekt nicht nachweisen, dass er seiner Bauaufsichtpflicht genügend nachgekommen war. Inwieweit die mangelhafte Bauerrichtung selbst und die Verletzung der Bauaufsichtspflicht letztlich zu welchen Verursacherquoten zu der Schadhaftigkeit der Stützmauern beigetragen hatten, konnte und musste in diesem Verfahren nicht geklärt werden. Sofern nämlich beide Ursachen zusammen den Schaden herbeigeführt haben, kann bereits eine Mitursächlichkeit der Verletzung der Vertragspflicht des Architekten zu seiner vollen Haftung führen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.05.2002, VII ZR 81/00

Fazit:

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung.

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