An dieser Voraussetzung fehlt es in folgenden Fällen:
- Wenn die Wohnung durch eine Privatperson vermietet und die Modernisierung von einer juristischen Person durchgeführt wird, deren Mitgesellschafter der Vermieter ist. Für den umgekehrten Fall (Vermietung durch juristische Person, Modernisierung durch einen Gesellschafter) gilt dasselbe. Für die Ein-Mann-GmbH s. Abschn. 2.1.2.
- Wenn die Wohnung durch einen gewerblichen Zwischenvermieter oder einen Untervermieter vermietet wurde und der Eigentümer eine Modernisierungsmaßnahme durchführt.
- Wenn der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Modernisierung im eigenen Namen in Auftrag gibt.
Wenn die Maßnahme durch einen öffentlichen Bauträger veranlasst und der Vermieter lediglich ganz oder teilweise mit den Kosten belastet wird.
AchtungErschließungs- oder Anliegerkosten nicht auf Mieter umlegbar
Deshalb können Straßenbaubeiträge, Erschließungskosten, Anliegerkosten etc. nicht nach § 559 BGB auf die Mieter umgelegt werden.
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