Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit. unzureichende Eigenbemühungen. Festlegung in einer Eingliederungsvereinbarung. Nachweispflichten. Fristversäumnis
Orientierungssatz
Wenn im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung Eigenbemühungen und Nachweispflichten festgelegt wurden, der Nachweis aber verspätet erfolgt, so tritt eine Sperrzeit gem § 144 Abs 1 S 2 Nr 3 ein.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 26.02.2013 - S 6 AL 22/12 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit wegen unzureichenden Nachweises von Eigenbemühungen in der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 14.02.2012 und eine entsprechende Minderung seines Leistungsanspruchs.
Der 1957 geborene Kläger war vom 06.07.2005 bis zum 30.09.2011 bei der Firma N in M in Luxemburg beschäftigt als Bäcker in Wechselschicht. Mit Schreiben vom 12.08.2011 kündigte er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen. Er wohnte während der gesamten Beschäftigungszeit in Deutschland und pendelte täglich.
Am 09.09.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Bitburg ( /10) eröffnet. Mit Beschluss vom 25.10.2011 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, die 6-jährige Wohlverhaltensphase habe am 09.09.2010 begonnen.
Am 19.12.2011 meldete sich der Kläger persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Im Antrag gab er an, aus gesundheitlichen Gründen keine ständigen Wechselschichten arbeiten zu können. Er bestätigte unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
Im eingereichten Formular E 301 wurde ihm zunächst ein durchschnittlicher Wochenverdienst von 478,61 € bescheinigt. Der Kläger legte einen Befundbericht des Dr. F vom 04.08.2011 vor, in dem dieser ausführt, aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er dringend zu einem Arbeitsplatzwechsel mit geregelter Kernruhezeit in der Nacht geraten.
Durch Bewilligungsbescheid vom 05.01.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für 450 Tage, ausgehend von einem täglichen Arbeitsentgelt von 68,37 €. Auf einen entsprechenden Widerspruch des Klägers und die Übermittlung des korrigierten Formulars E 301 mit einem durchschnittlichen Wochenverdienst von nun 620,56 €, passte die Beklagte durch Abhilfebescheid vom 27.01.2012 die Bewilligung von Alg entsprechend an. Diese wurde wiederum für 450 Tage vorgenommen, ausgehend jedoch nun von einem täglichen Arbeitsentgelt von 88,65 €.
Ebenfalls am 05.01.2012 hat der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Bäcker durch Stellensuche im Umkreis von bis zu 50 km um den Wohnort und in Luxemburg abgeschlossen. Hierin ist ua aufgeführt, dass sich der Kläger aktiv auf Stellen im oben genannten Bereich zu bewerben habe und alle schriftlichen, telefonischen und persönlichen Bewerbungsaktivitäten anhand einer Liste zu dokumentieren und zum 31.01.2012 per Post einzureichen habe. Er bewerbe sich mindestens 5 mal pro Monat auf sozialversicherungspflichtige Stellen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden je Woche. Die Eingliederungsvereinbarung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der ua Folgendes aufgeführt ist:
“Die Eigenbemühungen sind von Ihnen in dem auf der Vorderseite des Vordrucks angegebenen Umfang nachzuweisen, § 119 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 in Verbindung mit § 44 SGB III. Wenn Sie die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen ohne wichtigen Grund nicht nachweisen, tritt eine Sperrzeit von 2 Wochen ein. Dies gilt auch, wenn die Eigenbemühungen nicht zu dem genannten Termin oder unvollständig nachgewiesen werden. Während der Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Teilarbeitslosengeld), dh, Leistungen werden nicht gezahlt. Ihre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage der Sperrzeit (§ 128 Abs 1 Nr 2 SGB III). Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte - Ihre Pflichten„.
Der Kläger wies die Bewerbungsaktivitäten in der Folge bis zur genannten Frist nicht nach.
Mit Bescheid vom 07.03.2012 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 14.02.2012 eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch des Klägers auf Alg, die Entscheidung über die Bewilligung werde für diesen Zeitraum aufgehoben. Er sei im Beratungsgespräch am 05.01.2012 aufgefordert worden, bis zum 31.01.2012 seine Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nachzuweisen. Mit dieser Aufforderung sei er belehrt worden, dass unzureichende E...