Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Pflegekraft im Bereich der ambulanten Intensiv- und Beatmungspflege. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Pflegekraft im Bereich der ambulanten Intensiv- und Beatmungspflege für ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der ambulanten Versorgung auf der Basis eines Rahmenvertrags Freie Mitarbeit.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2016 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als Pflegekraft im Bereich der ambulanten Intensiv- und Beatmungspflege versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Der 0000 geborene Kläger ist gelernter Q.. Nach vielen Jahren angestellter Tätigkeit entschied er sich im März 2010 dazu, seine Pflegeleistungen "freiberuflich" zu erbringen. Mit Bescheid vom 11.06.2010 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ab dem 10.03.2010 nach § 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest.
Am 14.10.2010 schloss der Kläger mit der M. GbR (im Folgenden: Y.) einen "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit" (im Folgenden: Rahmenvertrag). Dessen Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:
"Vorbemerkung
Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das in der Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der ambulanten Versorgung von tracheotomierten und langzeitbeatmeten Menschen tätig ist. Der Auftragnehmer ist der Erbringer von Pflegefachleistungen mit dem Schwerpunkt Beatmung und ambulante Tracheostomaversorgung, der verschiedenen Auftraggebern, darunter auch dem hiesigen Auftraggeber, seine Leistungen anbietet und für diese erbringt.
1. Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag in Form von Rahmenbedingungen soll die Konditionen einer künftigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien regeln.
2. Tätigkeit
Der Vertrag wird mit Wirkung ab dem 01.11.2010 geschlossen. Unter der Voraussetzung einer Auftragserteilung bzw. Auftragsannahme im Einzelfall (s. unter Ziffer 4.) wird der Auftragnehmer, im Wesentlichen, folgende Leistungen erbringen, wobei der Umfang der konkret beauftragten Tätigkeit, wenn sie vom nachfolgenden Leistungskatalog abweicht, im einzelnen Auftrag schriftlich festzuhalten ist:
 Überwachung und Kontrolle der für den Patienten notwendigen medizinischen Geräte.
 Beratung und Anleitung des Patienten und dessen Angehörigen in fachpflegerischen Fragen.
 Ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung des Patienten.
 Ermittlung fallspezifischer Daten und Gegebenheiten im Bereich des Patienten, die für die weitere Beratung/Behandlung von Bedeutung sein könnten.
 Beratung des Auftraggebers in speziellen Fachfragen.
 Kommunikation zwischen Auftraggeber und Patient, Patient und anderen Stellen, soweit notwendig des Auftragnehmers.
3. Personelle/ Örtliche Durchführung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragte Leistung selbst oder durch Dritte durchzuführen/ durchführen zu lassen (s. unter Ziffer 4). Der Auftragnehmer ist jedoch dafür verantwortlich, dass jeder im Rahmen eines Auftrags zum Einsatz gelangende Vertreter dieselbe fachpflegerische und gesundheitsberatende Kompetenz und Qualifikation hat, wie der Auftragnehmer selbst. Zur Sicherstellung der dem Auftraggeber wesentlichen fachpflegerischen Qualität bedarf die Vertreterbestellung des Nachweises der Qualifikation gegenüber dem Auftraggeber. Der Ort der Durchführung orientiert sich allein an den Bedürfnissen des konkreten Auftrages bzw. des Patienten.
4. Auftragsabwicklung
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen seine zeitlichen und fachlichen Kapazitäten anbieten, die er dem Auftraggeber in der konkreten Abrechnungsperiode zur Verfügung stellen will. Der Auftraggeber wird sich bemühen, dieses Angebot in einem konkreten Fall umzusetzen. Besteht auf Seiten des Auftraggebers in Kongruenz zur Anfrage des Auftragnehmers Tätigkeitsbedarf, so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein schriftliches Angebot unterbreiten, aus dem sich das Auftragsvolumen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ergibt. Der Auftragnehmer wird das Angebot prüfen und dem Auftraggeber auf gleichem schriftlichem Wege innerhalb weniger Tage die Annahme oder die Ablehnung des Angebotes bzw. alternative Vorschläge mitteilen. Gleichzeitig wird der Auftragnehmer im Falle der Auftragsübernahme mitteilen, ob er den Auftrag selbst oder durch Dritte ausführen wird, im letzteren Falle wird er den Namen und die notwendigen Informat...