Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) ist gegen die Entscheidung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren die sofortige Beschwerde nicht statthaft.
Orientierungssatz
§ 19 Abs 2 S 4 BRAGebO sieht zwar die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren vor, so daß das Beschwerdeverfahren gemäß § 104 Abs 3 S 5 ZPO in Betracht kommen könnte. Diese Vorschrift ist aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Da im sozialgerichtlichen Verfahren - im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren - das Kostenfestsetzungsverfahren mit der Entscheidung des SG endet (§§ 189 Abs 2, 197 Abs 2 SGG), ist auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Beschwerde gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen. Die BRAGebO kann auch in ihrem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.
Fundstellen
Dokument-Index HI1661375 |
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