Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Leistungserbringung in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets. Verfahren. Erhöhung des Persönliches Budgets wegen psychotherapeutischer Behandlung. kein Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse. psychotherapeutische Behandlung nur durch zugelassene Psychotherapeuten. kein Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach § 57 SGB 12 iVm § 17 SGB 9.
2. Eine Krankenbehandlung (hier: psychotherapeutische Behandlung) nach § 27 SGB 5 kann jedenfalls dann nicht als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets iS des § 17 SGB 9 beansprucht werden, wenn der Behandler nicht zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen ist.
3. Die zur Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 iVm § 26 SGB 9 zählenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen grundsätzlich den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 54 Abs 1 S 2 SGB 12). Mit der nur (sehr) eingeschränkt bedürftigkeitsabhängigen Leistungsgewährung des Sozialhilfeträgers geht in der Regel keine Leistungsausdehnung über das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkasse einher.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die 1974 geborene, gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet seit etwa 20 Jahren an Agoraphobie, Panikattacken und Schwindel, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert anerkannt und aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft erwerbsunfähig. Sie lebt mit ihren Eltern in einem Haushalt und bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, zuletzt bewilligt bis zum 30. Juni 2014 mit Bescheid vom 25. Juli 2013.
Seit 2008 bemüht sich die Antragstellerin, zur Überwindung ihres Krankheitszustands psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Suche nach einem Therapeuten stellt sich als schwierig dar, weil ihr das Verlassen der Wohnung wegen der Angsterkrankung kaum möglich ist und sie sich deshalb auf Hilfe durch Hausbesuche eines Therapeuten beschränkt sah. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse scheitert bis heute daran, dass die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Therapeuten zur kassenärztlichen Versorgung nicht zugelassen sind.
Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin seit Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets. Nachdem die Antragstellerin bereits im Jahr 2012 vergebens die Erhöhung des Budgets zur Durchführung einer Haustherapie beantragt hatte, erklärte sie sich mit Antrag vom 19. Juni 2013 betreffend den Zeitraum ab 1. Juli 2013 mit einer Bemessung des Budgets i.H.v. 100,00 € grundsätzlich als einverstanden, begehrte aber wiederum die Berücksichtigung von zukünftigen Kosten für eine Therapie bei der Heilpraktikerin Frau Dipl. Päd. C. D., E., in monatlicher Höhe von 320,00 €. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen des Persönlichen Budgets beteiligte Krankenkasse der Antragstellerin lehnte eine Kostenübernahme für die Therapie durch Frau D. mit der Begründung aus dem Vorjahr ab, die Behandlerin weise nicht die Qualifikation für eine außervertragliche Psychotherapie auf. Daraufhin bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 8. August 2013 ein Persönliches Budget i.H.v. 100,00 € je Monat für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014. Nach der am 17. Juli 2013 zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossenen Zielvereinbarung nach § 4 Budgetverordnung (BudgetV) soll das Persönliche Budget der Antragstellerin ein möglichst selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in eigener Verantwortung ermöglichen. Als Ziele wurden vereinbart, der Antragstellerin das selbstständige Verlassen der Wohnung und das Aufsuchen weiter entfernter Orte und Geschäfte sowie langfristig das Beziehen einer eigenen Wohnung zu ermöglichen.
Gegen den Bescheid vom 8. August 2013 erhob die Antragstellerin am 15. August 2013 Widerspruch mit dem Ziel einer Erhöhung des Persönlichen Budgets zur Durchführung einer Haustherapie durch Frau Dipl. Päd. D.. Auf die Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2014 ist - soweit ersichtlich - noch keine Klage erhoben.
Die Antragstellerin hat am 2. Dezember 2013 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, um für eine therapeutische Behandlung durch Frau Dipl. Päd. D. eine Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin zu erwirken. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 6. Januar 2014 mit der B...