Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit. Rentenberater. Annexkompetenz
Orientierungssatz
1. Die einem Rentenberater nach Art 1 § 1 RBerG erteilte Teilerlaubnis umfaßt nicht eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung (vgl BSG vom 6.3.1997 - 7 RAr 20/96 = SozR 3-1300 § 13 Nr 4).
2. Ein Rentenberater muß, um seinen Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des Art 1 § 1 Abs 1 S 2 RBerG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner eigentlichen Berufsausübung unabdingbar ist. Eine Annexkompetenz ist hiernach gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem engen Zusammenhang steht, der so eng ist, daß ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl BSG vom 5.11.1998 - B 11 AL 31/98 R = SozR 3-1300 § 13 Nr 5).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des als Rentenberater tätigen Klägers in einem von der Beklagten durchgeführten Verwaltungsverfahren (Gewährung von Arbeitslosengeld).
Dem Kläger wurde durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts W vom 28.05.1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich "Rentenberatung" erteilt.
Der mit Beschluß vom 14.02.2000 Beigeladene P B stand bis zum 31.05.1995 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Standortverwaltung der Bundeswehr in K Anschließend ruhte das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit von der BfA vom 01.06.1995 bis 30.11.1996. Ein Weitergewährungsantrag war abgelehnt und hiergegen vom Beigeladenen Widerspruch erhoben worden. Der Beigeladene meldete sich am 16.10.1996 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.12.1996. Hierbei gab er an, seit dem 16.10.1996 bis auf weiteres arbeitsunfähig krank geschrieben und deshalb in seiner Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Gestützt auf ein arbeitsamtsärztliches Gutachten, worin für die Zeit von mehr als 6 Monaten ein nur noch unterhalbschichtiges Leistungsvermögen angenommen wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.1996 die Gewährung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit ab. Hiergegen erhob der Beigeladene -- vertreten durch den Kläger -- Widerspruch, worauf die Beklagte in der Folgezeit -- gestützt auf eine Dienstanweisung zu § 105 a AFG -- mit Bescheid vom 23.01.1997 den Ablehnungsbescheid vom 27.11.1996 im Wege der Abhilfe aufhob und dem Beigeladenen mit Bescheid vom 24.01.1997 "bis zur Entscheidung des ärztlichen Dienstes des Landesarbeitsamts" Arbeitslosengeld ab dem 02.12.1996 bewilligte. Nachdem auch die BfA dem dort eingelegten Widerspruch abgeholfen und dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.02.1997 rückwirkend ab 01.12.1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer gewährt hatte, hob die Beklagte -- nach Auszahlung bis 15.02.1997 -- die Bewilligung für die Zeit ab dem 17.02.1997 wieder auf.
Bereits mit Bescheid vom 23.01.1997 hatte die Beklagte -- ohne vorausgegangene Anhörung -- den Kläger als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Der Kläger besitze keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die sich auf das Gebiet des Arbeitsförderungsrechts beziehe. Der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.11.1996). Der Beigeladene wurde entsprechend informiert. Nach Erhebung eines Widerspruchs und einer auf den Erlaß eines Widerspruchsbescheides gerichteten Untätigkeitsklage durch den Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) sowie entsprechender Verurteilung der Beklagten durch Urteil vom 18.08.1997 -- S 7 Ar 768/97 -- wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1997 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12.11.1997 wiederum Klage beim SG erhoben. Zur Begründung hat er unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend gemacht, auch ein Rentenberater könne für den Bereich des AFG dann tätig werden, wenn eine sogenannte Annexkompetenz vorliege. Dies sei vorliegend der Fall. Die Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Beigeladenen sei von der BfA zunächst abgelehnt worden, desgleichen der Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beigeladene sei dadurch völlig mittellos geworden, weshalb die Erhebung des Widerspruchs notwendig gewesen sei. Die Beklagte habe ihm (dem Kläger) auch den Eingang des Widerspruchs bestätigt und ihn zur Vorlage der Widerspruchsbegründung aufgefordert. In der Folgezeit habe die Beklagte dem Widerspruch schließlich abgeholfen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 06.08.1998 abg...