Rz. 82

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind in Art. 182 PGR ausdrücklich geregelt. Die Verwaltungsratshaftung gem. Art. 218 ff. PGR gilt i.V.m. Art. 398 Abs. 2 PGR auch für den/die Geschäftsführer der GmbH.[30]

[30] Vgl. Schwärzler/Wagner, Verantwortlichkeit, 2. Aufl. 2012, S. 60.

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