Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger auch der weitere angebliche Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von DM 317.600,– (i.W.: Deutsche Mark dreihundertsiebzehntausendsechshundert) aus dem die Prozeßparteien verbindenden Rechtsverhältnis nicht zusteht, dessen sich der Kläger neben dem eingeklagten Teilbetrag berühmt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11.000,– vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der negativen Feststellungsklage wird im Beschlußwege auf DM 317.600,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 28 Jahren Mitglied der Beklagten.

Im Rahmen dieser Mitgliedschaft hat der Kläger Rechtsschutz bei der Beklagten gemäß deren „Rechtsschutzordnung”.

Sie lautet auszugsweise wie folgt:

Rechtsschutzordnung

– i.d.F. vom 2./21.2.1981 –

1. Der den Mitgliedern nach § 5 der DAG-Satzung zu gewährende Rechtsschutz umfaßt Rechtsberatung und Rechtsvertretung; beides ist für das Mitglied kostenlos.

2. Die Rechtsberatung besteht in der Erteilung mündlicher oder schriftlicher Rechtsauskünfte in arbeits-, sozialrechtlichen und beamtenrechtlichen Fragen. Erteilt werden die Rechtsauskünfte ausschließlich durch hauptamtliche DAG-Sekretäre.

Rechtsberatung erhalten alle Mitglieder ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft.

Hat ein hauptamtlicher DAG-Sekretär dem Mitglied schuldhaft eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt, so hat die DAG dem Mitglied den dadurch erlittenen Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch verjährt 2 Jahre nach Erteilung der Rechtsauskunft.

3. Die Rechtsvertretung besteht in der Einleitung und Durchführung von Prozessen vor den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Streitgegenstand arbeits-, sozialrechtlicher oder beamtenrechtlicher Art. Als Prozeßvertreter tritt ein dafür bestimmter, mit einer Vollmacht des Bundesvorstandes der DAG ausgestatteter DAG-Sekretär für das Mitglied auf; er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits dem Mitglied gegenüber verantwortlich, aber nicht weisungsgebunden. Außergerichtliche Einigungsversuche mit der Gegenseite gehören ebenfalls zur Rechtsvertretung. Auf Zwangsvollstreckung erstreckt sich die Rechtsvertretung nicht.

Voraussetzung für die Übernahme der Rechtsvertreten ist, daß

  1. das Mitglied bei Antragstellung mindestens 3 Monate der DAG angehört; die in einer anderen Gewerkschaft zurückgelegte Mitgliedschaft wird bei Übertritten in die DAG angerechnet, falls die DAG-Mitgliedschaft unmittelbar anschließt und in der Beitragszahlung keine Unterbrechung eingetreten ist,
  2. das aus einer anderen Gewerkschaft zur DAG übergetretene Mitglied für einen etwa anhängigen eigenen Prozeß, für den rechtliche Vertretung durch die DAG gewünscht wird, beim Übertritt die Weiterführung schriftlich beantragt hat und dem Mitglied nach Prüfung der Erfolgsaussicht die Mitteilung über die Bewilligung der Rechtsvertretung zugegangen ist;
  3. die Streitigkeit nicht schon vor dem Eintritt in die DAG entstanden ist;
  4. die satzungsmäßigen Beiträge regelmäßig entrichtet worden sind;
  5. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4. Mit der Gewährung der Rechtsvertretung übernimmt die DAG die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere auch etwaige der Gegenseite zu ersetzende Anwaltskosten.

Die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied ohne Zustimmung seines Prozeßvertreters mit der Gegenpartei verhandelt oder Prozeßverhandlungen eigenmächtig vornimmt. DAG-seitig bereits bezahlte Prozeßkosten sind in diesem Fall vom Mitglied zurückzuzahlen.

Die aufgrund gewährten Rechtsschutzes von der DAG bezahlten Prozeßkosten kann die DAG vom Mitglied zurückfordern, wenn es vor Ablauf von 12 Monaten nach Prozeßende aus der DAG austritt oder ausgeschlossen wird oder seine Beitragspflichten gegenüber der DAG nicht mehr erfüllt.

Die Beklagte hat dem Kläger anläßlich seiner Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber 1991 einen internationalen Mitgliedsausweis übersandt.

Der Kläger ist Kapitän mit deutscher Staatsangehörigkeit und mit Wohnsitz im Inland. Er unterschrieb, wie er selbst der Beklagten am 4. Oktober 1991 schrieb (Anl. K 1 des Klägers), nach langer Arbeitslosigkeit einen Zeitarbeitsvertrag bei der „North Atlantic Towing und Salvage Ltd., Hongkong,”, deren Geschäftsführer und „Inhaber” angeblich der Hongkong-Chinese … sein soll.

Der Zeitarbeitsvertrag war für die Zeit vom 6. März bis zum 5. Dezember 1991 begrenzt und bezog sich auf die Führung des Bergungsschleppers „Baltic Rescuer”, früher „Seefalke” der Baugsier Reederei Hamburg. Heimathafen des „Baltic Rescuer” ist Limassol/Zypern (Anl. K 1 des Klägers).

Auf ein Rechtshilfeersuchen des Klägers gegenüber der Beklagten vom 4. Oktober 1991 (Anl. K 11) hat die Beklagte dem Kläger am 18. Oktober 1991 nach Panama eine „internationale Mitgliedsbescheinigung” übersandt und veranlaßt, d...

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