Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 14.10.2008; Aktenzeichen 303 C C 13/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14.10.2008 – 303 C C 13/08 – geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon der von ihm bewohnten und in seinem Eigentum stehenden Wohnung Nr. …21 im Hause F. …, HH, an der Fassade installierte Satellitenanlage zu entfernen, einschließlich aller Befestigungsvorrichtungen, insbesondere Verankerungen und Bohrlöcher, sowie den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Beseitigung einer vom Beklagten auf dem Balkon seines Sondereigentums angebrachten Parabolantenne zum Empfang türkischsprachiger Fernsehprogramme. Das Amtsgericht hat die auf Entfernung der Antenne gerichtete Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).
Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte durch die Art der Verankerung der Antenne im Mauerwerk eine Substanzverletzung des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen habe. Auch sei ein drohender negativer Nachahmungseffekt als Nachteil bzw. wichtiger Grund nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus dem bestandskräftigen Beschluss 8/97 der Eigentümerversammlung vom 29.5.1997 („eigenmächtig installierte private Satellitenempfangsanlagen sind unverzüglich zu entfernen. Das Aufstellen neuer Anlagen wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt, da die Möglichkeit besteht, in die von der Gemeinschaft installierte Empfangsanlage zusätzliche Programme zu Lasten des jeweiligen Wohnungseigentümers einzuspeisen. Der Verwalter wird ermächtigt, gegebenenfalls die Entfernung der privaten Satellitenempfangsanlagen gerichtlich geltend zu machen.”) folge ein Beseitigungsanspruch der Eigentümergemeinschaft. Wegen der Bestandskraft dieses Beschlusses könne dahinstehen, ob das nach § 75 der Gemeinschaftsordnung erforderliche Quorum von ¾ der Stimmen aller Sondereigentümer für eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung erreicht sei. Nach herrschender Rechtsprechung begründe der Beschluss eine konstitutive Beseitigungspflicht. Aus dem weiteren Beschluss 9/06 der Eigentümerversammlung vom 28.6.2002 („die Verwaltung wird die betroffenen Wohnungseigentümer zum Rückbau der Satellitenempfangsanlagen mit Fristsetzung auffordern. Sollte ein Rückbau nicht erfolgen, wird die Verwaltung ermächtigt, rechtliche Schritte gegen den entsprechenden Wohnungseigentümer einzuleiten.”) ergebe sich keine konstitutive Beseitigungspflicht, sondern die klassische Vorgehensweise Aufforderung-Fristsetzung-Klagandrohung-Klage. Ungeachtet vorstehender Rechtsfragen folge die Beseitigungspflicht aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG, denn die Klägerin habe wichtige Gründe für die Versagung ihrer Zustimmung zur Errichtung der Antenne. Der Beklagte habe das in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zustimmungsverfahren über den Verwalter nicht eingehalten. Die Befestigung der Antenne an der Außenfassade mittels einer Schraubverankerung sei ein weiterer wichtiger Grund. Die Parabolantenne sei von außen deutlich wahrzunehmen. Eine Duldung der Antenne des Beklagten würde einen Präzedenzfall schaffen, auf dessen Grundlage alle anderen Wohnungseigentümer ebenfalls die Befestigung einer entsprechenden Parabolantenne verlangen könnten.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Bohrlöcher der Verankerung seien kein ausreichend wichtiger Grund für das Beseitigungsverlangen der Klägerin, da diese bei der Anbringung von Antennen und Markisen stets erforderlich seien. Der Beschluss Nr. 8/97 könne mangels Eintragung in das Grundbuch den Beklagten, der erst 2001 Mitglied der Klägerin geworden ist, zu nichts verpflichten. Eine Änderung der Teilungserklärung scheitere am Nichterreichen hierfür erforderlichen Quorums; außerdem fehle die nach § 75 der Gemeinschaftsordnung weiter erforderliche Zustimmung aller in Abteilung III des Wohnungsgrundbuches eingetragenen Pfandgläubiger. Auf die Unterlassung eines Antrages des Beklagten bei der Verwaltung auf Anbringung der Antenne komme es nicht an, da die Klägerin deren Anbringung grundsätzlich untersage.
Der Beklagte trägt weiter vor, dass er nach Auskunft des für Satellitenanlage der Wohnungseigentümergemeinschaft zuständigen Fachunternehmens mittels eines zusätzlichen DVB-C-Receivers diverse Programme in türkischer Sprache gemäß Anlage B5 (Bl. 87 d.A.) empfangen könne. Bei den dort genannten 13 Fernseh- und 6 Radioprogrammen handele es sich überwiegend um Spartensender. Nur 2 Fernsehsender seien so genannte Vollprogramme, jedoch ohne Bildungsauftrag und Neutralitätspflicht, deren Nachrichtensendungen Boulevardcharakter hätten. Die Anschaffung eines zum ...