Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 04.07.2012; Aktenzeichen 102b C 22/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2012 – Az. 102b C 22/11 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2011 der WEG F.weg …, … H. zu TOP 1 (Erstellung der Jahresgesamt- und -einzelabrechnungen für 2007, 2008 und 2009 durch Frau Rechtsanwältin A. bei Kosten von ca. EUR 18.000) und zu TOP 2 (Beauftragung von Frau Rechtsanwältin A. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Verwaltung S. B.) werden für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die WEG F.weg …, … H. (S.) und streiten um die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2011 zu den TOP 1 und 2 gefassten Beschlüssen betreffend die Beauftragung zur nachträglichen Erstellung der Jahresabrechnungen für 2007, 2008 und 2009 und zur Geltendmachung von Schadensersatzbeträgen.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden:
Seit Januar 2007 bis Ende 2010 wurde die o.g. WEG von der Fa. S. B. verwaltet, im Anschluss daran – bis Ende 2011 – von der Fa. G.. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 8. Februar 2011 (Az. 102d C 88/08), vom 7. September 2010 (Az. 102d C 8109) und vom 7. September 2011 (Az. 102d C 108/10) hat das Amtsgericht Hamburg die von der Fa. S. erstellten Jahresabrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vollständig oder teilweise für ungültig erklärt.
Auf der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 2011 (vgl. Protokoll, Anlage K1, Bl. 4 ff. d.A.) wurde sodann mehrheitlich beschlossen, dass „die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 (…) durch Rechtsanwältin A. bei Kosten von insgesamt ca. EUR 18.000,– erstellt” werden und „die zu erstellenden Gesamt- und Einzelabrechnungen (…) anhand der gerichtlichen Vorgaben inklusive der Entwicklungen der Instandhaltungsrücklagen und Ausweisung haushaltsnaher Dienstleistungen – soweit möglich – bis spätestens Ende November 2011 dem Beirat vorgelegt” werden sollen (TOP 1). Zu TOP 2 wurde ferner – wiederum mehrheitlich – beschlossen, dass „die Rechtsanwältin A. (âEUR …) beauftragt [wird], Schadensersatzansprüche gegenüber der Verwaltung B. zu prüfen und bei Erfolgsaussicht außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen” und dass „die Eigentümer (âEUR …) die G. beauftragen [mögen], bei für die G. schuldbefreiender Wirkung der Rechtsanwältin A. den Auftrag zu erteilen, rechtliche Ansprüche gegenüber der Fa. B. durchzusetzen.” Die im Verlauf dieses Rechtsstreits von Frau Rechtsanwältin A. neuerstellten Abrechnungen 2007 bis 2009 wurden im August 2012 von der WEG mit einem Betrag von EUR 17.850,– vergütet und das Mandatsverhältnis mit ihr betreffend den o.g. Beschluss zu TOP 2 wurde am 2. August 2012 beendet.
Der Kläger hat mit seiner am 24. November 2011 bei Gericht eingegangenen und mit weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 (Bl. 13 ff. d.A.) begründeten Klage die beiden o.g. Beschlüsse angefochten und dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen habe, die Fa. S. B. vor der Beschlussfassung nicht zur Nachbesserung aufgefordert zu haben; dies wäre aber wegen des werkvertragsähnlichen Charakters der Leistungspflichten des WEG-Verwalters geboten gewesen. Demgemäß hätten sich die Eigentümer durch die vorschnelle Beauftragung eines Dritten möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Vorverwaltung begeben. Die Eigentümer seien bis zur Beschlussfassung auch nicht darüber informiert worden, dass die Fa. S. B. bereits am 10. Juni 2011 korrigierte Abrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 vorgelegt gehabt habe. Auch habe den Eigentümern auf der Versammlung ein schriftliches und ausformuliertes Angebot der Rechtsanwältin A. nicht zur Verfügung gestanden; lediglich die Neuerstellung der Abrechnungen für 2007 bis 2009 zu einem Gesamtpreis von ca. EUR 18.000,– sei ihnen bekannt gewesen. Alternativangebote seien von der Verwaltung nicht vorgelegt worden; auch sei der genannte Betrag völlig unangemessen und überhöht. Gleichwohl hätten der Gemeinschaft bzw. der Verwaltung und dem Beirat vor der Beschlussfassung Angebote anderer Verwalter vorgelegen, und zwar von der Fa. K. R. Immobilien GmbH (Anlage K5, Bl. 27 d.A.) und der N. Immobilia Management (Anlage K4, Bl. 26 d.A.); aus diesen gehe ein deutlich niedrigerer Betrag für die Abrechnungserstellungen hervor. Gleichwohl habe die Verwaltung S. B. die Eigentümer auf der Versammlung zur Beschlussfassung gedrängt. Es wäre zudem auch unnötig gewesen, die Abrechnungen allesamt vollständig neu zu erstellen. Die Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 1 ergebe sich ferner auch aus dem Umstand, dass dieser keine Regelung über die Finanzierung der Maß...