Tenor

  • I.

    Die Beklagten werden verurteilt,

    • 1.

      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

      Antriebsvorrichtungen für eine, insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb, bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängend, verfahrbare druckluftbetriebene Zugmaschine mit einer pneumatischen Handsteuerung für den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat,

      im Geltungsbereich des deutschen Patents 28 21 322 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

      bei denen bei mit Druckluft beaufschlagtem Bremsaggregat sowohl die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar ist;

    • 2.

      der Klägerin über die zu 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar

      a)

      für die Zeit vom 11.11.1979 bis zum 30.6.1990 unter Angabe

      aa) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Gerätenummern,

      bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Typenbezeichnungen, Gerätenummern, Lieferdaten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

      cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotsdaten, Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

      dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Anlässen, Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

      ee) der Gestehungskosten unter detaillierter Aufschlüsselung sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

      b)

      für die Zeit vom 1.7.1990 unter Angabe

      aa) der zu 2 a) genannten Einzeldaten

      u n d

      bb) der Namen und Anschriften der Auftraggeber sowie der Menge der bestellten, zu 1. bezeichneten Erzeugnisse;

      w o b e i

      c)

      sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

      u n d

      d)

      den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer sowie - für die Zeit vor dem 1. Juli 1990 - auch der gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

  • II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 11. November 1979 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen begangene Handlungen beschränkt.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

  • IV.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 28 21 322 (Klagepatent), das am 16.5.1978 angemeldet und dessen Erteilung am 11.10.1979 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Antriebsvorrichtung für eine druckluftbetriebene Zugmaschine, insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.

Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Antriebsvorrichtung für eine, insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb, bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängend, verfahrbare druckluftbetriebene Zugmaschine (Rangierkatze) mit einer pneumatischen Handsteuerung für den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat, dadurch gekennzeichnet, daß bei mit Druckluft beaufschlagtem Bremsaggregat (18) sowohl die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor (16) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar ist.

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung ist der Klagepatentschrift entnommen und zeigt als Figur 3 das Schaltbild einer erfindungsgemäßen Zugmaschinensteuerung:

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagt...

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