Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.01.2010; Aktenzeichen 28 C 13020/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.07.2011; Aktenzeichen VII ZR 45/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2010, Az. 28 C 13020/09, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis-tet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Urkundsprozess Zahlung von Entgelt auf Grundlage eines Internet-System-Vertrages. Die Beklagte hat als Unternehmerin gehandelt; sie führt Auktionen durch.

Die Parteien schlossen am 13.01.2009 einen Internet-System-Vertrag des Typs "Euroweb Premium Shop 5000". Dieser beinhaltet u. a. die Registrierung einer Domain, die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz und das Hosting der Website. Die Erstellung der Homepage ist kostenlos. Die Beklagte verpflichtete sich, im Übrigen als Gegenleistung während einer Laufzeit von 48 Monaten ein monatliches Entgelt von 200,- Euro nebst Umsatzsteuer zu entrichten, das jährlich im Voraus zahlbar ist. Hinzu kommen bei Vertragsschluss zahlbare Abschlusskosten von 199,- Euro zzgl. Umsatzsteuer. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB) ist in § 1 Abs. 1 geregelt, dass das Entgelt jährlich im Voraus fällig ist, im ersten Vertragsjahr allerdings erst 30 Tage nach Vertragsschluss. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 1 AGB: "Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar...".

Die Beklagte erhält während der Vertragslaufzeit ein Nutzungsrecht, das Urheberrecht an den Leistungen und Produkten verbleibt gemäß § 5 AGB bei der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Original der Anspruchsbegründung beigefügte Vertragsurkunde vom 13.01.2009 (Bl. 15 GA) nebst der umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Internet-System-Vertrag (Bl. 15 R GA) sowie auf die Leistungsbeschreibung "Euroweb Premium" (Bl. 16 GA) - deren Vorlage bei Vertragsschluss die Beklagte bestreitet - Bezug genommen.

Die Beklagte leistete keine Zahlungen.

Sie hat mit Schreiben vom 14.01.2009 den "Rücktritt" vom Internet-System-Vertrag erklärt.

Die Klägerin forderte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.06.2009 vergeblich zur Zahlung von 3.092,81 Euro nebst Zinsen auf. Dafür verlangt sie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 302,10 Euro.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2009 hat die Beklagte die Anfechtung des Internet-System-Vertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung sowie vorsorglich "zwecks Abwendung einer automatischen Vertragsverlängerung die ordentliche Kündigung ... zum nächstmöglichen Termin" erklärt. Ferner hat sie einen etwaigen Vertrag mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung widerrufen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Eine erneute Kündigung ist in der Klageerwiderung vom 23.11.2009 erfolgt (Bl. 62 GA).

Die Klägerin hat vorgetragen: Der Außendienstmitarbeiter XXX habe die Beklagte vollständig und richtig über den Inhalt des Vertrages aufgeklärt. Die Beklagte sei tatsächlich in den Genuss eines besonders günstigen Angebotes gekommen. Der nur im Direktvertrieb angebotene Internet-System-Vertrag sei im Vergleich zu einem Kaufkundenangebot wesentlich günstiger. Das führt sie im Schriftsatz vom 10.12.2009, auf den Bezug genommen wird, auf den Seiten 3 bis 5 näher aus.

Es treffe nicht zu, dass sie keine vertraglichen Leistungen erbracht habe. Vielmehr habe die Beklagte den vereinbarten Webtermin abgesagt und trotz Aufforderung weder Material eingereicht noch einen neuen Webtermin vereinbart - dies alles ist unstreitig.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.092,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2009 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 302,10 Euro Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten und angekündigt, dort eine Hilfswiderklage mit näher bezeichneten Anträgen zu erheben.

Sie hat die Vollmacht des Außendienstmitarbeiters für den Vertragsschluss bestritten und vorgetragen: Der Internet-System-Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mangels Vorlage der Leistungsbeschreibung bei Vertragsabschluss habe bereits kein hinreichend bestimmtes Angebot im Sinne von § 145 BGB vorgelegen, das annahmefähig gewesen wäre.

Zudem habe die Klägerin sie gemäß § 123 BGB über den Inhalt des Vertrages arglistig getäusc...

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