Verfahrensgang
AG Dessau (Aktenzeichen 8 VI 453/01) |
Nachgehend
Tenor
Eine Erstattung der im Verfahren über die Entlassung des Beteiligten zu 1. aus dem Amt des Testamentvollstreckers zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. ist der Bruder, der Beteiligte zu 2. der Enkel der Erblasserin. Diese war gemeinsam mit dem Beteiligten zu 1. Miteigentümerin mehrerer in … belegener Grundstücke und schloss mit diesem 1995 einen bis zum 30. April 2005 befristeten Grundstücksverwaltungs- und Erbvertrag, in dem das Recht, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen worden ist. Für den Todesfall setzten sich die Miteigentümer wechselseitig zu Testamentsvollstreckern ein und ermächtigten sich, den Grundbesitz nach eigenem Ermessen zu verwalten, insbesondere ihn zu bebauen und ganz oder in Teilen zu veräußern. Nach den weiteren Bestimmungen des Vertrages sollten im Falle des Todes die Miteigentumsanteile der Erblasserin auf ihren Sohn und ihre Tochter übergehen. Nach dem Eintritt des Erbfalls am 09.09.2001 schlugen diese die Erbschaft aus, der Sohn der Erblasserin durch gemeinsame Erklärung mit der Kindesmutter ferner auch für den Beteiligten zu 2., was das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1. im Januar 2002 mitteilte. Am 05. März 2002 erklärte dieser, die Erbschaft als gesetzlicher Erbe anzunehmen. Am 28. März 2002 veräußerte der Beteiligte zu 1. den vorgenannten Grundbesitz – handelnd für sich selbst und als Testamentsvollstrecker – zu einem Kaufpreis von 829.928,98 EUR. Im September 2004 beantragte er die Erteilung eines Erbscheins. Der Beteiligte zu 2. machte daraufhin im Oktober 2004 geltend, seine Erbausschlagung sei wegen der fehlenden familiengerichtlichen Genehmigung unwirksam und beantragte gleichfalls die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerbe ausweist. Darüber hinaus forderte er den Beteiligten zu 1. auf, ihm Auskunft über den Nachlass zu erteilen, insbesondere über die Veräußerung der in den Nachlass fallenden Grundstücke. Weil dieser dem Verlangen nicht entsprach, beantragte der Beteiligte zu 2. im Januar 2005 die Entlassung des Beteiligten zu 1. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Das Nachlassgericht hat dem Beteiligten zu 1. mehrfach – zuletzt telefonisch – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die Gründe seiner Weigerung darzulegen, ihn mit Beschluss vom 10. Februar 2005 aus seinem Amt entlassen und zugleich seinen Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erbausschlagung durch den Beteiligten zu 1. habe gem. § 1643 Abs. 2 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft, weil seine Eltern im Zeitpunkt der Erklärung nicht miteinander verheiratet gewesen seien, sondern eine gemeinsame Sorgeerklärung erst im Januar 2004 abgegeben hätten. Obwohl dem Beteiligten zu 1. seit Oktober 2004 bekannt sei, dass deshalb nicht er, sondern der Beteiligte zu 2. als gesetzlicher Erbe erster Ordnung berufen sei, habe er diesem keinerlei Auskünfte über seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erteilt. Dies betreffe insbesondere den Verbleib des mittlerweile an ihn ausgekehrten Verkaufserlöses. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 2. einen Erbschein als Alleinerben erteilt.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beteiligte zu 1. geltend gemacht, die Voraussetzungen für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker hätten nicht vorgelegen. Nachdem ihm das Amtsgericht mitgeteilt habe, dass der Beteiligte zu 2. die Erbschaft ausgeschlagen hätte, sei er davon ausgegangen, dass die Ausschlagung wirksam sei, er deshalb alleiniger gesetzlicher Erbe geworden sei und die Testamentsvollstreckung damit gegenstandslos geworden sei. Auf den Hinweis der Kammer, dass sich die Beschwerde durch Zeitablauf erledigt habe, hat der Beteiligte zu 1. erklärt, dass er sein ausdrücklich nicht gegen die Zurückweisung des Erbscheinsantrags gerichtetes Rechtsmittel auf die Kosten beschränke.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschränkung der sofortigen Beschwerde ist, da die Erledigung der Hauptsache erst nach ihrer Einlegung eingetreten ist, zulässig. Sie führt dazu, dass verbleibender Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur noch die Kostenentscheidung erster Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Rdn. 47 zu § 13 a FGG). Nicht zu den zur zweckentsprechenden Verfolgung der Angelegenheit notwendigen Kosten zählen die Gerichtskosten, weil sich die Verpflichtung zu deren Zahlung unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt (§§ 2, 131 KostO). Zu entscheiden ist deshalb auf der Grundlage des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG nur über die außergerichtlichen Auslagen. Da dem angefochtenen Beschluss ein ausdrücklicher Ausspruch über die Kostenlast fehlt, ist für das Beschwerdeverfahr...