Rz. 1840
§ 308 Nr. 3 BGB wird zwar auf den B2B-Verkehr nicht unmittelbar angewendet (vgl. § 310 Abs. 1 BGB), jedoch auch bei Verträgen zwischen Unternehmen im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB berücksichtigt.[3363] Unwirksam ist gemäß § 307 BGB – aufgrund des Vertrauens auf eine zuverlässige Erfüllung von Verträgen – auch im B2B-Verkehr ein "allgemeiner Rücktrittsvorbehalt"[3364] oder ein Rücktrittsvorbehalt, der auch bei einem Verschulden des Klauselverwenders eingreift.[3365]
Rz. 1841
Die Möglichkeit wirksame Rücktrittsvorbehalte zu vereinbaren, wird von der Rechtsprechung jedoch insbesondere dann großzügiger beurteilt, wenn ein entsprechender Handelsbrauch (§ 346 HGB) besteht. Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr bedarf die Aufnahme eines Rücktrittsvorbehalts jedoch regelmäßig der Angabe eines sachlichen Grunds, dieser ist allerdings bei den üblichen Selbstbelieferungs- und Lieferfähigkeitsklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr in der Regel unproblematisch gegeben.[3366]
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