(1) 1Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473, 474), in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Verordnungen gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit die Eigenart des öffentlichen Dienstes dies erfordert.

 

(2) 1Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. 2In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

 

(3) 1Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970, 2989), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. 2Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

[1] § 83 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 14.10.2022.

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