REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliches Gericht. Prozeßverweisung an das Arbeitsgericht. Rechtsanwaltskosten. Erstattungsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die dem Beklagten vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Anwaltskosten bleiben nach einer Prozeßverweisung zum Arbeitsgericht ohne Rücksicht darauf erstattungsfähig, ob der Rechtsanwalt die Vertretung vor dem Arbeitsgericht fortführt oder nicht.

 

Normenkette

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 21.07.1988; Aktenzeichen 4b Ca 287/88)

 

Tenor

Auf die Beschwerde (Durchgriffserinnerung) des Beklagten wird der Beschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kiel vom 21. Juli 1988 aufgehoben.

Die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 242,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.05.1988 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 242,59 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 27. November 1987 reichte die Klägerin beim Amtsgericht Rendsburg eine Zahlungsklage gegen den Beklagten ein. Durch Beschluß vom 11. Februar 1988 hat das Amtsgericht Rendsburg sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das zuständige Arbeitsgericht Kiel verwiesen. Im Termin am 18. Mai 1988 haben die Parteien sich verglichen.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1988 beantragte der Beklagte die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Rendsburg entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Klägerin in Höhe von 242,59 DM festzusetzen. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Kiel durch Beschluß vom 21. Juli 1988 mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach § 12 a Abs. 1 ArbGG nur solche vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten erstattungsfähig seien, die ausschließlich durch dessen Anrufung entstanden seien; es seien somit nur die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Rendsburg entstanden seien, erstattungsfähig; die Kosten, die auch bei sofortiger Klagerhebung vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kiel entstanden wären, könnten daher keine Mehrkosten sein und seien mithin auch nicht erstattungsfähig; die von dem Beklagten beanspruchten Gebühren und Auslagen seien in gleicher Weise vor dem Amtsgericht Rendsburg und dem Arbeitsgericht Kiel entstanden; sie würden deshalb vollständig angerechnet, so daß kein Raum für eine Kostenerstattung mehr gegeben sei.

Gegen diesen ihm am 04. August 1988 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 18. August 1988 Erinnerung eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§ 11 Abs. 2 S. 5, 21 Abs. 2 S. 4 Rechtspflegergesetz als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache hatte sie auch Erfolg.

Die Klägerin hat dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten in Höhe von 242,59 DM zu erstatten, die dadurch entstanden sind, daß die Klägerin die Klage zunächst beim sachlich unzuständigen Amtsgericht Rendsburg anhängig gemacht hat.

1.) Die Beschwerdekammer geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung davon aus, daß die vor dem ordentlichen Gericht auf Seiten der beklagten Partei erwachsenen Anwaltskosten nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht erstattungsfähig bleiben und gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vom Kläger ohne Rücksicht darauf zu erstatten sind, ob der Anwalt der beklagten Partei die Prozeßvertretung vor dem Arbeitsgericht fortgesetzt hat oder nicht – LAG Schleswig-Holstein, Beschluß v. 09.11.1983, AnwBl. 1985, 102; LAG München, Beschluß v. 15.03.1984. AnwBl. 1985, 103; LAG Frankfurt, Beschluß v. 15.05.1984, AnwBl. 1985, 104; LAG Stuttgart, Beschluß v. 09.08.1984, AnwBl. 1985, 103; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß v. 13.03.1986, LÄGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 7; LAG Nürnberg, Beschluß v. 08.10.1986, LAGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 8; LAG Hamm, Beschluß v. 16.07.1987, LAGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 10; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl. 1987, § 12 a Rdnr. 12; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 281 Rdnr. 20; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1985, § 281 Rdnr. 94 –.

Eine Mindermeinung vertritt allerdings die Auffassung, daß seit Inkrafttreten des § 12 a ArbGG n.F. nur noch solche Kosten als Mehrkosten behandelt werden könnten, die bei sofortiger Anrufung des Arbeitsgerichts nicht entstanden wären – LAG Berlin, Beschluß v. 30.06.1983, AuR 1984, 122; LAG Bremen, Beschluß v. 20.02.1986, BB 1986, 671 = KostRsp. ArbGG § 12 a Nr. 34 mit krit. Anmerkung Egon Schneider; Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982, S. 184 ff.; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl. 1986, § 105 III 1 –.

2.) Die Beschwerdekammer schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an, die eine volle Erstattungsf...

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