Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung und Schriftform. Schriftform. Telefax
Leitsatz (amtlich)
Eine per Telefax übermittelte und eigenhändig unterschriebene Kündigungserklärung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform.
Normenkette
BGB § 623
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 5 Ca 559/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 17.12.2002, AZ: 5 Ca 559/02, wie folgt teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die seitens der Beklagten am 08.05.2002 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen weiterzubeschäftigen.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf die Führung und Leistung erstreckt.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat 80 % und der Kläger 20 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 77 % der Beklagten und zu 23 % dem Kläger auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der in Portugal wohnhafte Kläger war seit April 1997 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand in der Durchführung von Transporten von Portugal nach Deutschland sowie von Deutschland nach Portugal. Er ist in Deutschland sozialversichert und unterhält dort auch ein Bankkonto, auf welches ihm seine Arbeitsvergütung von der Beklagten monatlich überwiesen wurde. Er bezieht Kindergeld von der Bundesanstalt für Arbeit. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien existiert nicht.
Nachdem von Lastkraftwagen der Beklagten mehrmals zu transportierende Waren entwendet worden waren, wurde der Kläger im April 2002 zu diesen Vorfällen von der portugiesischen Kriminalpolizei als Beschuldigter vernommen. Nach dem Inhalt eines Berichts der portugiesischen Ermittlungsbehörde vom 04.05.2002 soll der Kläger an den betreffenden Warendiebstählen als Mittäter beteiligt gewesen sein.
Am 08.05.2002 wurde dem Kläger vom Niederlassungsleiter der Beklagten in Portugal ein Schriftstück übergeben, welches vom 29.04.2002 datiert und den Ausspruch einer fristlosen Kündigung beinhaltet. Ob es sich dabei um das vom Inhaber der Beklagten unterzeichnete Original – Schreiben oder um eine Telekopie dieses Schreibens handelte, ist zwischen den Parteien streitig.
Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 21.05.2002 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigung sei nach Maßgabe portugiesischer Rechtsvorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden seien, unwirksam. Ein wichtiger Grund, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Darüber hinaus habe die Beklagte auch die 2 – Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.05.2002, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht für andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 08.05.2002 hinaus fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,
- hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 01.04.97 geregelten Arbeitsbedingungen einschließlich der erfolgten Aktualisierung als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das Arbeitsverhältnis unterliege deutschem Recht. Die streitbefangene fristlose Kündigung sei wirksam, da gegen den Kläger der dringende Verdacht bestehe, bei der Entwendung von Waren von ihren Lkw's als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt worden, da sie erst am 29.04.2002 vom Kündigungssachverhalt Kenntnis erhalten habe.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2002 (Bl.129 bis 132 d. A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 17.12.2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein endgültiges ...