Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung der Hilfskraft der Vollzugspolizei. Arbeitsvorgang. VergGr. Vc Anlage 1 a BAT. Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit der Hilfskraft der Vollzugspolizei bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen ist ein einheitlicher Arbeitsgang, der nach VergGr. VI b der Anlage 1 a BAT zu vergüten ist.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 20.04.1995; Aktenzeichen 4 Ca 1499/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom – 20.04.95 – 4 Ca 1499/94 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 03.12.73 im Polizeidienst des beklagten Landes tätig. Der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) wurde zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Mit der Klage begehrt sie für die Zeit ab dem 01.05.92 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT.
Nachdem die Klägerin zunächst als Politesse mit den Aufgaben des „ruhenden Verkehrs” ausgebildet wurde, erhielt sie späterhin eine Ausbildung als „Hilfskraft zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Straßenverkehr”. Seit dem 01.09.93 ist die Klägerin überwiegend mit der Bearbeitung von Verkehrsunfällen beauftragt gemäß dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 07.05.93 (Bl. 34–36 d. A.).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie sei ausschließlich mit der Aufnahme von Verkehrsunfällen beschäftigt und zwar solche aller 3 Unfallgruppen, wie sie im einzelnen in dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport definiert seien. Für ihre Tätigkeit benötige sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Zumindest zu 50 % ihrer Tätigkeit erbringe sie auch selbständige Leistungen. So habe sie an der Unfallstelle die Personalien aller Beteiligten und Zeugen festzustellen. Gegebenenfalls seien die Beteiligten und Zeugen sofort anzuhören. Die Unfallschäden seien vor Ort festzustellen. Es sei auch dafür zu sorgen, daß die Unfallsteile geräumt werde. Je nach Schwere des Unfalles seien Rettungsfahrzeuge anzufordern, bzw. Abschlepp-Unternehmen und Reinigungsfahrzeuge. Seien Öl, Benzin oder andere gefährliche Stoffe ausgetreten, so sei der städtische Gefahrgut-Beauftragte, die Feuerwehr oder sonstige Hilfsdienste anzufordern. Die Unfallstelle sei zu vermessen und eine Unfallskizze müsse angefertigt werden. Bei unklaren Verhältnissen des Unfallherganges seien die Unfallfahrzeuge zur Unfallermittlung sicherzustellen, bzw. zu beschlagnahmen.
Auf der Dienststelle sei dann der Unfall aufzuarbeiten durch Anfertigung einer maßstabsgerechten Zeichnung und Vernehmung der Beteiligten und Zeugen, falls dies vor Ort nicht habe erfolgen können. Gegebenenfalls würden an die Beteiligten Anhörungsbögen versandt.
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen sei eine Anzeige an die Bußgeldbehörde, bzw. an die Staatsanwaltschaft zu fertigen. Seien an der Unfallstelle Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zu treffen (z.B. Blutentnahmen und Durchsuchung usw.), hole die Klägerin die Anordnung eines Beamten der Einsatzleitstelle über Funk ein. Die Durchführung der Maßnahme obliege alsdann der Klägerin.
Der ganze Vorgang werde in einem Tätigkeitsbericht festgehalten.
Zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Arbeiten benötige die Klägerin sowohl umfassende Rechtskenntnisse der verschiedensten Gesetze als auch eingehende praktische Kenntnisse und Erfahrungswissen; denn andernfalls könne sie die erforderlichen Feststellungen, ob der Unfall auf körperliche öder geistige Mängel zurückzuführen sei oder auf die Nichtbeachtung von im Führerschein eingetragenen Auflagen bzw. Beschränkungen, nicht treffen. Die Feststellung, ob das Fahrzeug im ordnungsgemäßen Zustand sich befunden habe, könne ohne ein hohes Maß an praktischem Wissen nicht getroffen werden. Die Klägerin müsse auch überprüfen, ob bei einem der Unfallbeteiligten die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliege, gegebenenfalls sei der Führerschein sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.05.92 nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu entlohnen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen:
Die Klägerin bearbeite nicht ausschließlich Verkehrsunfälle, sondern sei auch zu 20 % ihrer Arbeitszeit mit der Verkehrsüberwachung beschäftigt.
Bei der überwiegenden Tätigkeit erbringe die Klägerin keine selbständigen Leistungen.
Bei Unfällen der Kategorie B u. C habe die Klägerin an der Unfallstelle außer der Feststellung und Vernehmung der Unfallbeteiligten und der Zeugen die Spurensuche und Spurensicherung durchzuführen, die Kollisionsstelle zu bestimmen und die Unfallstelle auszumessen. Erforderliche strafprozessuale Maßnahmen seien nicht durch di...