Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer i.S. von § 23 Abs. 1 KSchG
Leitsatz (amtlich)
Zahlreiche Einzelfragen zur Feststellung der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG.
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Anwendung des § 23 Abs. 1 KSchG ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Dabei ist auf die normale Betriebsgröße abzustellen, d.h. darauf, welche Personalstärke für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist.
2. Gehören zum Unternehmen mehrere Tankstellen, die selbständig mit Personalhoheit geführt werden, so zählen diese jeweils für sich.
Normenkette
KSchG § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 02.07.2014; Aktenzeichen 2 Ca 1957/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.07.2014 - 2 Ca 1957/13 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutzantrag des Klägers stattgegeben. Gegen dieses ihm am 18.07.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 14.08.2014 begründet.
Der Beklagte wendet gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst ein, dieses sei unzutreffend von einer einheitlichen Leitung hinsichtlich der Tankstellen in K und in Kö ausgegangen. Er, der Beklagte, habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass in den beiden Monaten, in denen er noch Pächter der Tankstelle in Kö gewesen sei, er lediglich noch mit der Abwicklung dieser Tankstelle und der Übergabe an den neuen Pächter betraut gewesen sei. Sämtliche Aufgaben der Führung der Tankstelle habe er in diesen Monaten an die Stationsleitung, welche nunmehr den Namen K trage, übertragen. Der Beklagte stellt sodann im Einzelnen dar, mit welchen Aufgaben er selbst bis zum 30.06.2013 in der Tankstelle in Kö betraut gewesen sei und welche Aufgaben Frau K bis dahin gehabt habe. Insofern wird auf die Berufungsbegründung, insbesondere Blatt 312/313 der Akten, Bezug genommen. Ab dem 01.07.2013 bis zur Übergabe der Tankstelle in Kö an den neuen Pächter am 02.09.2013 habe er, der Beklagte, alle zuvor genannten Tätigkeiten, die er bis dahin ausgeübt habe, auf Frau K übertragen. Diese habe diese Tätigkeiten zuvor auch schon im Urlaubs- und Krankheitsfall des Beklagten ausgeübt. Er, der Beklagte, habe ab dem 01.07.2013 vordringlich die Tankstelle in K geleitet. In dieser Zeit habe die Zeugin K als Stationsleiterin beispielsweise den Mitarbeiter D P entlassen, da er zwei Wochen nicht zum Dienst erschienen gewesen sei. Diese Entscheidung habe sie selbst getroffen, ohne dass hieran der Beklagte beteiligt gewesen sei.
Er, der Beklagte, sei in diesen zwei Monaten lediglich ein- bis zweimal in der Woche für die Abwicklung des Partnerwechsels in der ehemals von ihm betriebenen Tankstelle in Kö gewesen. Er habe dabei sein Eigentum von der Tankstelle in Kö in die nunmehr betriebene Tankstelle in K verbracht und Termine mit verschiedenen Vertretern der Industrie zwecks Übergabe der Tankstelle an den Nachfolgepächter wahrgenommen. Desweiteren habe er sich mit dem Nachfolgepächter getroffen, um diverse Dinge abzuwickeln und für den Partnerwechsel zu planen. Mit dem Bezirksleiter der damaligen Verpächterin habe der Beklagte drei Termine und mit dem Kontrakter eine Aufgabenliste erstellt, die er, der Beklagte, bis zum Partnerwechsel abzuarbeiten gehabt habe. Er, der Beklagte, habe nicht, wie das Arbeitsgericht vermute, bei diesen Anwesenheiten in der Tankstelle Leitungsfunktionen ausgeübt. Allein die Tatsache, dass er im Juni 2013 noch den Personalplan bis zur Übergabe der Tankstelle an einen neuen Pächter erstellt habe, führe nicht dazu, dass er das Personal in den Monaten Juli und August 2013 in der Tankstelle geleitet habe.
Demgemäß komme es allein auf die Beschäftigtenzahl in K an. Dort seien aber unstreitig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Ausweislich der Email des vorherigen Pächters, des Bruders des Klägers, vom 28.06.2013 (Anlage B 1) seien lediglich sieben Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Auch eine zukunftsgerichtete Prognose führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Er, der Beklagte, habe keine zehn Mitarbeiter in der Tankstelle benötigt. Soweit es bei Einstellungen und Entlassungen der Mitarbeiter, insbesondere Aushilfsmitarbeitern zu Überschneidungen gekommen sei, habe dieses daran gelegen, dass diese in der Mitte des Monats ausgeschieden seien, aber erst Ende des Monats abgemeldet worden seien. Sie seien aber tatsächlich ab Mitte des Monats nicht mehr tätig gewesen. Überschneidungen seien nur insofern aufgetreten, ...