Verfahrensgang
ArbG Siegen (Urteil vom 04.02.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1592/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.02.1994 – 3 Ca 1592/93 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der am 11.06.1938 geborene Kläger, von Beruf Bauingenieur, trat am 01.01.1974 in die Dienste der Stadt H. Nach der Gebietsreform ist der Kläger seit dem 01.01.1975 bei der Beklagten als Bauingenieur im Bauaufsichtsamt tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 29.11.1973. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde bestimmt, daß der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert wird.
Seit dem 01.01.1976 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT.
Der Kläger ist bei der beklagten Stadtgemeinde, die ca. 110.000 Einwohner hat, als Prüfingenieur für statische Berechnungen in deren Bauaufsichtsamt tätig. Das Bauaufsichtsamt ist wie folgt organisiert:
Neben dem Amtsleiter und dessen Stellvertreter sowie den für die Verwaltung zuständigen Mitarbeitern sind drei Ingenieure für drei im wesentlichen nach örtlichen Gesichtspunkten aufgeteilte Teilbereiche zuständig. Dem Kläger obliegt ein vierter Teilbereich, in dem laut Stellenbeschreibung folgende Aufgaben mit folgenden zeitlichen Anteilen an seiner Gesamtarbeitszeit anfallen:
lfd. Nr. |
Tätigkeiten |
% |
01 |
Prüfen von allen anfallenden statischen Berechnungen im Bereich des Amtes 63, dabei zum Teil Verhandlungen mit den Aufstellern der Statiken. |
70 |
02 |
Prüfen von Bewehrungsplänen und von Nachweisen von Wärm- und Schallschutz. |
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03 |
Überprüfung von Bewehrungen und Konstruktionsteilen im Rahmen der Baustellenüberwachung, hierbei in besonderen Fällen Treffen von Sofortentscheidungen an der Baustelle. |
1 |
04 |
Mitwirkung bei Rohbauabnahmen (besonderes Verfahren). |
5 |
05 |
Abnahme von fliegenden Bauten. |
2 |
06 |
Wiederkehrende Prüfungen. |
20 |
07 |
Aufstellen von statischen Berechnungen für andere Ämter der Stadtverwaltung im Rahmen der Amtshilfe sowie Beratungen in Standsicherheitsfragen. |
2 |
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100 |
Die Tätigkeit der statischen Berechnungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, die mit dem Prüfen von Bewehrungsplänen und dem Nachweis zum Wärme- und Schallschutz zu 70 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers anfällt, stellt sich so dar, daß nach Eingang des Baugenehmigungsantrages und Abklärung der planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit die Beklagte die Erstellung einer Statik für das zu genehmigende Bauwerk anfordert. Ziel dieser Anforderung ist es, daß zum Zwecke der Schadensvermeidung die Gebäude mit der erforderlichen Standsicherheit geplant und errichtet werden.
Nachdem die Statik erstellt und der Baugenehmigungsbehörde zugeleitet worden ist, entscheidet der zuständige Ingenieur des Bauordnungsamtes, ob er den Kläger mit der Prüfung der statischen Berechnung beauftragt oder einen freiberuflichen Prüfingenieur. Der Kläger ist der einzige Prüfingenieur im Bauaufsichtsamt der Beklagten.
Die vom Kläger vorgenommenen statischen Prüfungen im Jahre 1992 betrafen nach einer von der Beklagten eingereichten Aufstellung überwiegend Bauwerke der Bauwerksklasse 2 (Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad) und der Bauwerksklasse 3 (Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad).
Wegen der einzelnen Objekte und der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten eingereichte Aufstellung (Blatt 19 bis 21 d.A.) verwiesen.
In den dem Jahre 1992 vorausgegangenen Jahren führte der Kläger nach seinem Vortrag in folgenden Fällen statische Berechnungen von Objekten der Bauwerksklasse 4 (Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad) durch:
1986 Wasserverband S.,
1988 Wasserverband S.,
1989 M. D.-Neubau (nicht ausgeführt),
1989 Wasserverband S.,
1991 A. L.
Soweit der Kläger zu 2 % seiner Gesamtarbeitszeit selbst Statiken erstellt, insbesondere für städtische Bauten, werden diese durch einen freien Prüfingenieur kontrolliert.
Bei den zu 20 % seiner Gesamtarbeitszeit anfallenden wiederkehrenden Prüfungen handelt es sich um die in unterschiedlichen Zeitabständen durchzuführende Kontrolle von Gebäuden mit größerem Publikumsverkehr, z.B. Krankenhäuser, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten und Großgaragen. Die Kontrolle betrifft den Unterhaltszustand des Bauwerkes und das Vorhandensein von Rettungswegen. Diese Prüfungen finden in enger Zusammenarbeit mit dem Gewerbeaufsichtsamt und der örtlichen Feuerwehr statt, wobei der Kläger allein für die Terminierung zuständig ist und den Umfang der Kontrolle bestimmt.
Mit Schreiben vom 12.09.1991 verlangte der Kläger die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT. Die Beklagte lehnte die begehrte Höhergruppierung ab.
Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger am 23.08.1993 erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen:
Seine Tätigkeit der Kontrolle der erforderlichen Standsicherheitsnachweise zeichne sich durch ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus, die eine langjährige Er...