Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsanspruch. Eingruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Solange der Arbeitnehmer nicht geltend macht, sein Tätigkeitsbereich sei einseitig durch den Arbeitgeber geändert worden, fehlt es für die gerichtliche Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 14.08.2002; Aktenzeichen 12 Ca 7567/02)

 

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 14. August 2002 – Az.: 12 Ca 7567/02 – wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.

2.Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Beschäftigung als E4-Leiter Fachgebiet Bauwesen, hilfsweise die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Führungsebene E4, höchsthilfsweise ein Angebot zum Abschluss eines E4-Arbeitsvertrages.

Der am 01. August 1940 geborene, verheiratete Kläger ist ausgebildeter Architekt und Bauingenieur mit Hochschulstudium. Er ist auf Grund eines Anstellungsvertrages vom 02. Mai 1979 mit Wirkung vom 01. Juli 1979 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Planungsingenieur im Bereich Technische Zentralplanung Bau getreten. Mit Schreiben vom 18. April 1985 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, er werde mit Wirkung vom 01. April 1985 mit der Leitung des Fachreferates Baukonstruktion beauftragt. In einer Gehaltsmitteilung vom 18. Juni 1991 und auch in weiteren Gehaltsmitteilungen war jeweils der Tätigkeitsschlüssel 063421 mit Rang 34 aufgeführt. Mit Schreiben vom 09. Juni 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm werde ab dem 01. April 1993 die Leitung des Fachgebietes „Konstruktive Fragen” im Vorstandsressort Geschäftsbereich PKW/Zentrales Bauwesen übertragen. Er sei dem Leiter Werke/Vertrieb Ausland/Baustandardisierung zugeordnet und gehöre der vierten Führungsebene d. h. dem erweiterten Führungskreis an. Die Eingruppierung in T7 und Rang 34 solle zunächst unverändert erhalten bleiben. Die Bewertung der Tätigkeit, die vorläufig mit E4 LF Bauwesen 063423 angegeben war, werde im Rahmen der Übergangsphase überprüft. Die Stellenbeschreibung vom 29. Mai 2000 weist die Aufgabenbereiche unterteilt in prozentuale Zeitanteile aus. Im Frühjahr des Jahres 2000 erfolgte eine Tätigkeitsüberprüfung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Tätigkeit habe sich ab 01. Juli 2001 in eine solche eines Architekten und Bauingenieurs geändert. Es gelte der Tätigkeitsschlüssel 263602. Die Eingruppierung nach T7 Rang 34 bleibe unverändert. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Oktober 2001 belief sich der monatliche Vergütungsanspruch des Klägers auf rd. 12.000,00 DM. Im Monat Juni 2002 belief sich das Monatsgehalt auf 6.539,00 EUR.

Bei der Beklagten gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Personal- und Vergütungspolitik für die Führungskräfte der Ebene 4 vom 21. September 1999. In dieser lautet es unter 1 „Geltungsbereich”:

Diese Regelung gilt für Führungskräfte E4 der xxxxxxxxxxxxxxxxx im Sinne dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Dies sind solche Beschäftigte, deren Aufgabengebiet so hohe Anforderungen stellt, dass deren Arbeitsaufgabe heute ≫ Rang 28 bewertet ist, ohne jedoch Leitende Führungskraft zu sein, und die mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxx einen speziellen E4-Arbeitsvertrag nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen haben.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen ausgeführt, das Schreiben vom 26. Juli 2001 beinhalte die Mitteilung einer Versetzung mit Herabgruppierung. Er solle für die gleiche Arbeit als einfacher Sachbearbeiter tätig sein und des sogenannten E4-Status beraubt werden. Dies führe zum Verlust der auch privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges der xxxxxxxx. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Eingruppierung in die Tarifgruppe T7 Rang 34 handele es sich um eine konstitutive Eingruppierung, weil die Eingruppierung jenseits der tariflichen Vorgaben vorgenommen worden sei. Er hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages nach Maßgabe der neuen Vergütungsordnung für Führungskräfte der Ebene E4 gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Beklagte habe in allen Tätigkeitsmitteilungen vor dem 26. Juli 2001 seinen Status als E4-Führungskraft anerkannt. Aus dem Tätigkeitsschlüssel 063423 ergebe sich nach dem durch die Gesamtbetriebsvereinbarung niedergelegten Richtwertsystem der Status als Führungskraft E4.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als E4-Leiter, Fachgebiet Bauwesen, mit Tätigkeitsschlüssel 063423 zu beschäftigen.

    Für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des voranstehenden Antrages:

  2. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Leiter Fachgebiet Bauwesen mit dem Tätigkeitsschlüssel 063423 der Führungsebene E4 im Sinne der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21.09.1999 zugehörig ist.

    Für den Fall der Unzulässigkeit oder der Unbegr...

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