Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehrenamtlicher Richter. Verdienstausfall. Gleitzeitregelung. freier Tag für Terminswahrnehmung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem ehrenamtlichen Richter steht keine Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles nach § 18 JVEG zu, wenn er die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter an einem im Rahmen einer Gleitzeitregelung freien Tag wahrnimmt. Der mit der Freizeitnahme verbundenen Abbau des Gleitzeitkontos stellt keinen erstattungsfähigen Verdienstausfall im Sinne des § 18 JVEG dar.

 

Normenkette

JVEG §§ 16, 18; BAT § 52 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 03.01.2005)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird derBeschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom03. Januar 2005 – ohne Aktenzeichen –, betreffend die Entschädigung des Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter für die 1. Kammer des Arbeitsgerichts am 15. Oktober 2004 und für die 11. Kammer des Arbeitsgerichts am 29. Oktober 2004, abgeändert, soweit die Entschädigung für die Heranziehung an den dort bezeichneten Tagen insgesamt 96,40 EUR übersteigt.

Im Umfang der Abänderung werden die Anträge des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Landeskasse richtet sich gegen die Höhe der Festsetzung der Entschädigung des Beteiligten zu 2, die ihm das Arbeitsgericht für seine Heranziehung zu Verhandlungen des Arbeitsgerichts an den im Beschlusstenor bezeichneten Tagen bewilligt hat, insoweit, als ihm das Arbeitsgericht Verdienstausfall für diese Tage zugebilligt hat.

Beim Arbeitgeber des antragstellenden ehrenamtlichen Richters besteht hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit eine Gleitzeitregelung. Nach den Angaben des Antragstellers sieht diese Arbeitszeitregelung keine Kernzeit vor. Vielmehr können bis zu zwei volle „Gleitzeittage” in der Woche wahrgenommen werden. Hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistung wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags und damit insbesondere § 52 Abs. 2 BAT Anwendung. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

§ 52 BAT Arbeitsbefreiung …

2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

Unter Hinweis auf diese Bestimmung weigert sich der Arbeitgeber des Beteiligten zu 2, diesem für die wegen der Teilnahme an den fraglichen Gerichtsverhandlungen aufgewendete Zeit Arbeitsbefreiung zu erteilen und Arbeitsentgelt zu bezahlen. Deshalb verlangt der Beteiligte zu 2 im Rahmen seiner Entschädigungsanträge auch die Festsetzung von Verdienstausfall. Denn er müsse für einen Gleitzeittag 7,7 Stunden aus seinem Gleitzeitguthaben aufwenden. Da er die ausgefallene Arbeitszeit nachholen müsse und andernfalls sich ein Arbeitszeitdefizit ergebe oder ein vermindertes Arbeitszeitguthaben, das etwa im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen sei, stehe dem durch die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen, zu denen er herangezogen werde, verursachten Zeitaufwand ein finanzieller Wert gegenüber, der im Rahmen des Verdienstausfalls abzugelten sei. Der ehrenamtliche Richter hat deshalb den Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung nach § 4 Abs. 1 JVEG gestellt.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss durch den Vorsitzenden der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Karlsruhe die zu erstattende Entschädigung antragsgemäß festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht zugunsten des ehrenamtlichen Richters für die Heranziehung bei der 11. Kammer am 29. Oktober 2004 für 5,27 Stunden zu 18,31 EUR einen Betrag von 96,49 EUR und für die Heranziehung am 15. Oktober 2004 bei der 1. Kammer für 7,7 Stunden zu 18,31 EUR einen Betrag von 140,99 EUR als Verdienstausfall neben der Entschädigung für Zeitversäumnis und die Wegekosten, die nicht der Beschwerde unterliegt, festgesetzt. Es ist im Wesentlichen der Auffassung, der ehrenamtliche Richter habe arbeitsrechtlich keinen Entgeltanspruch, weil er dieses Amt bei gleitender Arbeitszeit in seiner Freizeit ausüben müsse. Jedoch sei als Verdienstausfall auch der Verlust an entsprechenden Freizeitansprüchen anzusehen, da das Freizeitguthaben im Rahmen einer Gleitzeitregelung Entgeltcharakter habe. Nur so könne eine Benachteiligung eines ehrenamtlichen Richters aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes vermieden und gewährleistet werden, dass ein ehrenamtlicher Richter aus ...

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