Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger und die Hilfsanschlussberufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 289/15 - geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge, Nrn. ... und ..., in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden.
2. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 167.047,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von
4,99% p.a. aus 111.254,04 EUR ab dem 1.10.2017 sowie
4,30% p.a. aus 55.793,42 EUR ab dem 1.10.2017
zu zahlen.
Im übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Hilfsanschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - haben die Kläger zu 58% und die Beklagte zu 42% zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird in Bezug auf die Frage, ob der Klageantrag zu 1. zulässig ist, zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger haben ursprünglich - nach ihrem am 26.11.2014 erklärten Widerruf zweier Darlehensverträge, die sie mit der Beklagen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbes zum einen am 31.8./5.9.2007 in Höhe von nominal 187.500 EUR mit einer Laufzeit bis zum Jahre 2043 bei einem Festzins von nominal 4,99% p.a. auf 15 Jahre (Anlage B1) und zum anderen am 4./11.12.2007 als sog. KfW-Darlehen in Höhe von nominal 75.000 EUR mit einer Laufzeit bis zum Jahre 2037 bei einem Festzins von nominal 4,30% p.a. auf 10 Jahre (Anlage B2) geschlossen haben - die Feststellung begehrt, dass sich diese Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten (Klageantrag zu 1.) und dass die Beklagte nur noch die Zahlung eines bestimmten Abrechnungssaldos von ihnen verlangen könne (Klageantrag zu 2.). Mit ihrer Hilfswiderleistungsklage begehrt die Beklagte für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger als wirksam erachtet, Zahlung von den Klägern in Höhe des Abrechnungssaldos, wobei sie einen um ca. 55.000 EUR höheren Saldo annimmt als die Kläger. Die Kläger erfüllten ihre Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs und auch danach vertragsgemäß. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klageanträge gemäß § 256 ZPO zulässig sind, ob der Widerrufsmöglichkeit der Kläger § 242 BGB entgegenstehe und ob, für den Fall, dass keine Verwirkung eingetreten ist, wie der Abrechnungssaldo im Einzelnen zu berechnen sei. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.6.2016 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht an, die Geltendmachung des Widerrufs sei rechtsmissbräuchlich, weil der vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Widerrufsrechts verfolgte Zweck der Schutz des Verbrauchers vor Übereilung sei, die Kläger jedoch mit ihrem Widerruf nicht vor irgendeiner übereilt getroffenen Vertragsentscheidung loskommen wollen, sondern von dem damals völlig überlegt vereinbarten Darlehenszinssatz, um auf diese Weise in den Genuss der heute marktüblichen, niedrigen Zinskonditionen von unter 2% zu kommen. Das Urteil ist den Klägern am 13.6.2016 zugestellt worden. Diese haben hiergegen am 24.6.2016 Berufung und am 20.7.2017 die Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht. Nachdem der Senat der Beklagten eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und später bis zum 18.11.2016 verlängert hat, hat die Beklagte an diesem Tag hilfsweise Anschlussberufung für den Fall eingelegt, dass die Kläger mit ihrer Berufung ganz oder teilweise Erfolg haben. Mit der Anschlussberufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzliche Hilfswiderklage weiter.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.10.2017 haben die Parteien den Klageantrag zu 2. - wegen der Erhebung der Hilfswiderklage - übereinstimmend für den Fall für erledigt erklärt, dass der Senat über die Hilfswiderklage in der Sache entscheiden wird; ferner haben sie den Hilfswiderklageantrag - wegen der weiter fortlaufenden Zahlungen der Kläger an die Beklagte - nach Beginn der mündlichen Verhandlung übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.
Zuletzt beantragen die Berufungskläger - unter Maßgabe der o.g. Hilfserledigterklärung -,
(1.) festzustellen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit den Darlehensnummern ... und ... durch den klägerseits mit Schreiben vom 26.11.2014 gegenüber der Beklagten erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden;
(2.) festzustellen, dass die Beklagte von der Klagepartei per 1.7.2017 nach dem erklärten Widerruf gesamtschuldnerisch lediglich noch einen Betrag von 76.527,25 EUR bezüglich des Darlehens mit der Nummer ... un...