Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 13 O 49/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2013 verkündete Teilurteil des LG Berlin - 13 O 49/13 - wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.319.682,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über das Erbrecht nach der am ...2007 verstorbenen A.W.sowie sich hieraus ergebender Ansprüche.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:
Die Erblasserin und die Beklagte unterhielten Schließfächer bei der ...bank, zu denen sie sich gegenseitig Vollmacht erteilt hatten. Die Erblasserin widerrief die von ihr erteilte Vollmacht im November 1988. Am 9.11.1989 ließ sich die Beklagte zwei der Schließfächer öffnen.
In einem Aktenvermerk der ...bank vom 3.6.1993 ist festgehalten, dass die Beklagte am 13.11.1989 in Begleitung des Auszubildenden B.an ihrem Schließfach gewesen sei und laut Auskunft des Herrn B.auch Zugang zu "ihrem" zweiten Safe genutzt habe, womit sie nur einen Safe ihrer Mutter gemeint haben könne. Von einer Strafanzeige sei im Einvernehmen mit der Erblasserin Abstand genommen worden.
Mit Schreiben vom 13.6.1996 teilte die ...bank dem damaligen anwaltlichen Vertreter der Erblasserin u.a. mit, die Beklagte habe sich am 9.11.1989 ihr Schließfach Nummer ...öffnen lassen. Da sie noch ein weiteres Schließfach in der gleichen Filiale der Bank angemietet habe, habe sie darum gebeten, ihr auch bei der Öffnung dieses Schließfaches behilflich zu sein. Ein Eintrag hierüber in der Besucherkartei sei aber unterblieben. Mit Schreiben vom 29.10.1997 führte die ...bank aus, es habe im fraglichen Zeitraum nur ein von der Beklagten angemietetes Schließfach festgestellt werden können, weitere Unterlagen hätten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr gefunden werden können. Mit Schreiben vom 1.2.1990 (Bl. 146 ff d.A.), auf das Bezug genommen wird, führte der von der Erblasserin auf Beratung in Anspruch genommene Rechtsanwalt R.u.a. aus, die Beklagte müsse selbstverständlich den der Erblasserin persönlich gehörenden Schmuck, den sie weggenommen habe, zurückgeben, das gelte auch für andere Vermögenswerte, auch die im Gesamthandseigentum Stehenden.
Ende 1994 erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen die Erblasserin wegen Betruges. Das unter dem Aktenzeichen 73 .../94 bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ferner erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen die Erblasserin wegen Verletzung des Briefgeheimnisses. Auch dieses unter dem Aktenzeichen Js .../95 bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Kläger hat auch behauptet, die Beklagte habe sich am 9.11.1989 das Schließfach Nr. ...der Erblasserin, welche sich erst kurz zuvor wegen einer Alkohol- und Tablettenintoxikation mit Entzugssymptomatik und eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms stationär habe behandeln lassen müssen, öffnen lassen und dort Schmuck und Geld im Werte von ca. 550.000,00 DM entnommen. Die Erblasserin habe sich dazu von Herrn Rechtsanwalt R.beraten lassen, aber aus familiärer Rücksichtnahme von einer Strafanzeige Abstand genommen. Die Beklagte habe einem an ihn gerichteten Schreiben vom 10.12.1989 eine von ihr gefertigte handschriftliche Aufstellung von Gold- und Silberbarren und Goldmünzen (Bl. 150f d.A.) beigefügt, die darin angegebenen Wertgegenstände habe sie nur dem Schließfach der Erblasserin entnehmen können. Im Übrigen hat er sich auf den im Nachlassverfahren 65 VI./06 eingereichten Schriftsatz des Rechtsanwaltes Sch...vom 23.4.2008 und die darin enthaltenen Beweisantritte bezogen. Dieser im Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2013 als Anlage A 11 bezeichnete Schriftsatz lag diesem allerdings nicht an.
Das LG hat die Klage durch Teilurteil vom 12.12.2013 (Bl. 105 ff. d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich der begehrten Feststellung der Alleinerbschaft der Beklagten, der Herausgabe des dem Kläger erteilten Erbscheins und den im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanträgen der Beklagten stattgegeben.
Gegen dieses ihm am 20.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.1.2014 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 19.3.2014 begründet.
Er trägt vor, die Beklagte habe das Mutter/Tochter-Verhältnisses auch dadurch zerrüttet, dass sie neben den von ihr selbst erstatteten Strafanzeigen seiner ehemaligen Lebensgefährtin, Frau D.R., dabei geholfen...