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Grundbucheintragung ohne Bewilligung ist eine wirksame Eintragung, weil § 19 GBO nur eine Ordnungsvorschrift ohne materiell-rechtliche Bedeutung ist.[1] Das GBA hat bei einer Eintragung ohne Bewilligung "fehlerhaft" eingetragen. Die Eintragung kann deshalb zwar unrichtig sein (§ 894 BGB), ist allein deshalb aber noch nicht unwirksam.

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