Rz. 4

Bei Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO kann der Richter/Rechtspfleger/UdG sich sowohl selbst ablehnen als auch durch einen Beteiligten mit entsprechendem Gesucht abgelehnt werden.

Befangenheit liegt vor, wenn der Richter/Rechtspfleger/UdG wegen seiner Beziehung zu dem/den Beteiligten, einem Verfahrensbevollmächtigten oder zum Verfahrensgegenstand in der betreffenden Sache nicht unvoreingenommen amtieren kann oder jedenfalls ein unbefangen denkender Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei besonnener und vernünftiger Würdigung Grund haben kann, daran zu zweifeln.[4]

 

Rz. 5

Selbstablehnung ist möglich, wenn nach Auffassung des zuständigen Bediensteten selbst Befangenheit i.S.d. vorstehenden Darlegungen vorliegt. Nach § 48 Abs. 1 ZPO hat der betroffene Bedienstete dies anzuzeigen. Der (im Grundbuchverfahren praktisch nicht tätige) Richter hat seine Anzeige an die Zivilkammer des Landgerichts zu richten (§ 48 Abs. 1 mit § 45 Abs. 2 ZPO, §§ 72, 100 GVG), der Rechtspfleger richtet seine Anzeige an den zuständigen Richter (§§ 10, 28 RPflG). Für den Urkundsbeamten gilt § 49 ZPO. Über die Selbstablehnung entscheidet der zuständige Richter nach § 45 ZPO.[5] Lediglich bei ganz offensichtlichem Rechtsmissbrauch durch das Ablehnungsgesuch kann der betroffene Richter/Rechtspfleger selbst entscheiden.[6]

[4] Siehe im Einzelnen Zöller/G. Vollkommer, § 42 ZPO Rn 11 ff.
[5] Lesenswert auch zu verfassungsrechtlichen Aspekten Meikel/Böttcher, § 11 Rn 20.
[6] BGH NJW-RR 2005, 1226 = Rpfleger 2005, 415.

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