Normenkette

§ 537 BGB, § 538 BGB, § 541a BGB, § 823 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

Ein vermietender Teileigentümer ist im Rahmen eines Mietvertrags für Beeinträchtigungen der Mietsache gegenüber seinem Mieter nur dann schadenersatzpflichtig, wenn ihn ein Verschulden im Sinne des § 538 BGB trifft; ein solches Verschulden ist bei der Durchführung unvermeidbarer Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums (hier: mit dunklen Planen abgedecktes Gerüst und weitgehender Uneinsehbarkeit des Juweliergeschäfts des Mieters von außerhalb mit behaupteten, erheblichen Umsatzeinbußen) nicht gegeben. Der unterstellte Mangel ist hier nicht dem Gefahrenkreis des Vermieters zuzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, was ein Vermieter erfolgversprechend hätte tun können, um eine Verschiebung der Fassadenarbeiten bis "nach dem Weihnachtsgeschäft" zu bewirken.

Da mietvertragliche Schadenersatzansprüche des Mieters mangels Verschulden des Vermieters entfallen, konnte auch unentschieden bleiben, ob die hier im Mietvertrag getroffene Freizeichnungsklausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass das Fehlen eines Verschuldens des Vermieters ebenso einem - nach Auffassung des Senats allerdings ohnehin nicht gegebenen - Anspruch des Mieters aus § 823 Abs. 1 BGB entgegenstünde.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2000, 15 U 161/99, NZM 6/2000, 282)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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