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Die Einrichtung eines Rats der Gesellschaftsrevisoren ist nur für große Publikumsgesellschaften Pflicht, wenn kein Ausschusssystem eingerichtet ist, Art. 328 Abs. 1 kaisha hō. Er setzt sich aus mindestens drei Gesellschaftsrevisoren zusammen, von denen mindestens die Hälfte gesellschaftsfremde Gesellschaftsrevisoren (shagai kansayaku) sein müssen, Art. 335 Abs. 3, Art. 390 Abs. 1 kaisha hō. Gesellschaftsfremd bedeutet, dass die betreffende Person in der Vergangenheit weder bei der Gesellschaft selbst noch bei einer Tochtergesellschaft als Mitglied des Leitungsorgans, Buchführungsberater, Geschäftsführer oder Prokurist tätig gewesen ist, Art. 2 Nr. 16 kaisha hō. Der Rat der Gesellschaftsrevisoren wählt aus seiner Mitte die Gesellschaftsrevisoren, die ihre Tätigkeit in Vollzeit ausüben (jōkin kansayaku), Art. 390 Abs. 3 kaisha hō. Entscheidungen fällt der Rat der Gesellschaftsrevisoren mit Mehrheit, Art. 393 Abs. 1 kaisha hō. Er ist dennoch nicht als typisches Kollegialorgan ausgestaltet, vielmehr bleibt der einzelne Gesellschaftsrevisor auch selbstverantwortlich tätig. Jeder Gesellschaftsrevisor kann den Rat einberufen, Art. 391 kaisha hō.

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