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Eine im Ausland ausgesprochene Trennung oder Scheidung ist in Italien – auch außerhalb der Brüssel IIa-VO – ebenso wie sonstige Entscheidungen ausländischer Gerichte ohne weiteren gerichtlichen Akt wirksam (Art. 64 d.i.p.).[231] Das Berufungsgericht kann angerufen werden, um die Anerkennung zu bestätigen, wenn die Parteien darüber streiten oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen (Art. 67 Abs. 1 d.i.p.).
Durch die Einführung der neuen einvernehmlichen Trennungs- und Scheidungsverfahren sind auch ausländische einvernehmliche Scheidungen – Scheidung durch Vertrag, Blitzscheidung, Scheidung durch behördlichen Rechtsakt – grundsätzlich als wirksam anzusehen;[232] ein Verstoß gegen den ital. ordre public ist nicht mehr anzunehmen. Die Rechtsprechung hat teilweise auch "Scheidungen" durch Verstoßung (ripudio) als nicht dem it. ordre public widersprechend angesehen, sofern dabei der Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau gewahrt wird.[233]
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