Rz. 146

Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich einem oder mehreren Gesellschaftern. Die Gründungsurkunde kann jedoch die Geschäftsführung auch auf Nicht-Gesellschafter mit gemeinschaftlicher oder Einzelvertretung übertragen. Die Geschäftsführer handeln, um den Gesellschaftszweck zu erreichen und haben dabei die allgemeine Pflicht aller Unternehmer zu achten, wonach die Organisation, Verwaltung und Buchhaltung so zu gestalten sind, dass diese der Natur und Dimension des Unternehmens entsprechen, und rechtzeitig eine Krise des Unternehmens und die Unterbrechung dessen Fortführung erkannt werden können. Dabei ist rechtzeitig zu handeln und eines der dafür vorgesehenen Instrumente für das Überwinden der Krise und die Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zu wählen und durchzuführen (Art. 2475 c.c., Art. 2086 Abs. 2 c.c.).[86]

[86] Art. 2475 c.c. und Art. 2086 c.c. wurden durch DLgs 12.1.2019 Nr. 14 geändert.

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