OFD Rostock, Verfügung v. 9.10.2000, InvZ 1570 A - St 232

Die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 geforderte Belegenheitsbescheinigung der jeweils zuständigen Gemeindebehörde ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung und anspruchsbegründend für eine Investitionszulage nach den genannten Bestimmungen. Sie ist Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO und hinsichtlich außersteuerlicher Feststellungen für die Finanzämter bindend (vgl. BMF vom 12.2.1996, BStBl 1996 I S. 111, Tz. 5 und vom 24.8.1998, BStBl 1998 I S. 1114, Tz. 6).

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages auf Investitionszulage zwingend das Vorliegen einer solchen Bescheinigung voraussetzt. Auf Grund seiner Beweislast muss der Antragsteller dem FA diese Bescheinigung vorlegen.

Es ist nicht die Aufgabe des FA, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung zu prüfen, ggf. nach eigenem Ermessen die Belegenheit der Betriebsstätte bzw. des Gebäudes festzustellen oder aber auf die Bescheinigung zu verzichten.

Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 der Verwaltungsrechtsweg gegen die jeweils zuständigen Gemeindebehörden gegeben. Im Einzelfall sind die Antragsteller darauf hinzuweisen.

Anträge auf Investitionszulage ohne Nachweis der vg. Bescheinigungen sind aus formellen Gründen abzulehnen.

 

Normenkette

InvZulG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3

InvZulG § 3 Abs. 1 Nr. 4b

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