Rz. 109

Als Joint Venture-Gesellschaften werden generell solche Gesellschaften bezeichnet, an denen sich mehrere ansonsten meist nicht anderweitig verbundene Gesellschafter beteiligen, um über das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam auf dem Markt in gemeinsam definiertem Umfang tätig zu werden. Damit ergibt sich Regelungsbedarf insbesondere in den Bereichen der Geschäftsbeziehungen der Gesellschafter zu der Gesellschaft, des Eintritts und Ausscheidens von Gesellschaftern und des Einflusses der Gesellschafter auf die laufende Geschäftsführung. Auch im indischen Recht sind diese Konstellationen nicht gesetzlich bestimmt, weswegen ausführliche Regelungen in Form einer Gesellschaftervereinbarung (Shareholders‘ Agreement) zu treffen sind. Die Gesellschaftervereinbarung trifft dabei Regelungen z.B. über Kündigungsmöglichkeiten, Benennungsrechte für Mitglieder des Board of Directors, Beschränkungen der Übertragbarkeit der Anteile und weitere Themenkreise. Die Wirksamkeit der Regelungen ist dabei nur sichergestellt, wenn diese widerspruchsfrei auch in den Articles of Association geregelt sind, da nur die Articles of Association Bindungswirkung für die Gesellschaft entfalten.[15] Im Ergebnis sind die Regelungen aus der Gesellschaftervereinbarung daher in den wesentlichen Teilen in die Articles of Association aufzunehmen, um umfassende Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit sicherzustellen.

[15] Vgl. Ramaiya zu Section 5 CA Ziffer 5.8, 5.9.

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