Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Anspruchsdauer. Beitragspflicht. Beschäftigungsverhältnis. Entsendung ins Ausland. Ausstrahlung. Zahlung des Arbeitsentgelts
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der befristeten Entsendung eines bei einem inländischen Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmers in das Ausland ist, dass der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses trotz der Tätigkeit im Ausland weiterhin im Geltungsbereich des SGB liegt.
2. Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses liegt bei der Ausstrahlung unabhängig davon, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, regelmäßig bei dem Betrieb, bei dem über die Arbeitsleistung hinaus wesentliche Elemente des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden. Für die Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb sind dabei einerseits die Eingliederung des Beschäftigten in diesen Betrieb und andererseits die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Betrieb entscheidend (vgl BSG vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 = BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr 2 und BFH vom 30.10.2002 - VIII R 67/99 = BFHE 201, 40).
3. Ist eine Weisungsabhängigkeit nicht nur zum ausländischen sondern auch zum inländischen Arbeitgeber vorhanden, so ist der Tatsache, dass die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den ausländischen Betrieb erfolgt, besonderes Gewicht beizumessen. Dann jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nicht im Inland, sondern im Ausland liegt.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 21. Januar 2000.
Der im Jahr 1940 geborene Kläger war seit dem 12. August 1985 bei der S AG beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 1997 war er in den USA bei der Firma S S Industries als Leitender Angestellter (Vice President Marketing) tätig. Dem lag eine Vereinbarung mit der Firma S zugrunde, deren Einzelheiten in einem Schreiben des Unternehmens vom 17. Juni 1992 festgehalten sind. Danach werde - wie mit ihm besprochen - der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in die USA versetzt. Das Beschäftigungsverhältnis änderte sich vom Zeitpunkt der Versetzung an gemäß nachstehenden Bedingungen und beigefügten Bestimmungen für die Versetzung ins Ausland. Mit der S S Industries sei abgestimmt, dass der Kläger dort für die Dauer seiner Versetzung als Vice President Marketing and Sales tätig werde. Für ihn gälten alle gesetzlichen und betrieblichen Regelungen wie für Mitarbeiter der S S Industries, soweit keine ausdrückliche andere Regelung getroffen sei. Beim gegenwärtigen Stand der Planung werde davon ausgegangen, dass die Dauer der Versetzung in die USA drei Jahre betragen werde. Vom Zeitpunkt der Versetzung an erhalte der Kläger von der S S Industries ein jährliches Gehalt in Höhe von 130.000 Dollar brutto. Die Erstattung von Krankheitskosten erfolge nach Maßgabe der Medical Plans der S S Industries.
Nach den damals geltenden "Bestimmungen für die Versetzung ins Ausland" unterstand der Mitarbeiter der S AG, der für die Tätigkeit bei der ausländischen Gesellschaft versetzt wurde, der Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft für die Dauer der Versetzung zu ihr, soweit sich nicht aus besonderen Bestimmungen ein Weisungsrecht der S AG ergab. Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses zur S AG war vorgesehen, dass das Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Versetzung ruhte. Die S AG konnte jedoch den Mitarbeiter - nach Abstimmung mit der ausländischen Gesellschaft - an anderer Stelle in der Organisation des Hauses S im In- oder Ausland einsetzen, wenn das Firmeninteresse dies erforderte. Darüber hinaus war der Mitarbeiter verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit alle wesentlichen Veränderungen des Marktes sowie der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung im Einsatzland zu beobachten und die S AG davon zu unterrichten. Die Dauer der Versetzung zur ausländischen Gesellschaft rechnete als Dienstzeit bei der S AG, wenn der Mitarbeiter nach Abschluss seiner Tätigkeit im Ausland unverzüglich zur S AG zurückkehrte. Die bei der S AG von der Dienstzeit abhängigen Rechte, insbesondere hiervon abhängige Anwartschaften auf soziale Leistungen, wurden durch die Versetzung zur ausländischen Gesellschaft nicht beeinträchtigt. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur ausländischen Gesellschaft richtete sich nach dem jeweiligen Landesrecht bzw. dem Dienstvertrag zur ausländischen Gesellschaft. Kündigte der Mitarbeiter sein Beschäftigungsverhältnis zur ausländischen Gesellscha...