Nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 1 EuPartVO bedarf die Rechtswahl zumindest der Schriftform. Sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten/Partnern zu unterzeichnen, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind.

Des Weiteren sehen Art. 23 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 2 EuPartVO vor, dass, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/güterrechtliche Wirkungen der Partnerschaft vorsehen, diese Formvorschriften anzuwenden sind.

Hintergrund ist, dass sich die Ehegatten/Partner der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind.[1] Die Vorschrift ist Art 7 Abs. 2 Rom-III-VO nachgebildet, weist jedoch einen Unterschied auf. Der deutsche Gesetzgeber hat in Art. 46d Abs. 1 EGBGB für die Rechtswahl des Scheidungsstatuts die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Für die EuGüVO bedarf es keines Art. 46d EGBGB entsprechenden Umsetzungsgesetzes, da sich in Art. 23 Abs. 2 EuGüVO das Anknüpfungsmoment auf Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand bezieht. Wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist wegen §§ 1408, 1410 BGB die Rechtswahlvereinbarung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell zu beurkunden.

Haben die Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahlvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, genügt es, wenn die Formvorschriften eines der beiden Mitgliedsstaaten eingehalten wurden, Art. 23 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 3 EuPartVO.

Eine strengere Anknüpfung sieht Art. 24 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 3 EuPartVO vor, wenn nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat hat und der andere Ehegatte/Partner seinen in einem nichtteilnehmenden Mitgliedsstaat oder Drittstaat unterhält; in diesem Fall setzen sich die Formvorschriften des (teilnehmenden) Mitgliedsstaates durch.

Die EuGüVO bzw. EuPartVO lassen offen, inwieweit eine konkludente Rechtswahl möglich ist. Für die Möglichkeit das Güterstatut konkludent zu wählen sprechen Art. 24 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 2 EuPartVO, die sonst kaum einen Anwendungsbereich besäßen.[2]

[1] Vgl. Erwägungsgrund 47 S. 2 EuGüVO bzw. 46 S. 2 EuPartVO.
[2] Weber, DNotZ 2016, 659 (680 f.); Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1981).

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