Die EuGüVO/EuPartVO enthalten keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, auf welche Staatsangehörigkeit es für die Zulässigkeit der Rechtswahl ankommt, wenn einer oder beide Ehegatten mehrfache Staatsangehörigkeiten haben. Der Erwägungsgrund 50 S. 1 der EuGüVO und 49 S. 1 EuPartVO behandelt die Frage nach der Behandlung einer Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit als Vorfrage, die nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten ist.

Es stellt sich die Frage, ob auf Art. 5 Abs. 1 EGBGB (sog. effektive Staatsangehörigkeit) zurückgegriffen werden kann. Der Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1. 2 EGBGB (Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit) ist wegen des europarechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV) ausgeschlossen.[1] Die Anwendung nationalen Rechts darf für Fragen der Staatsangehörigkeit keine Auswirkung auf die Gültigkeit einer Rechtswahl haben.[2] Folglich kann jede Staatsangehörigkeit eines Ehegatten als Anknüpfungspunkt für die Wählbarkeit des betreffenden Rechts ausreichen.[3]

Gehört ein Ehegatte/eingetragener Partner einem Mehrrechts- oder Teilrechtsstaat an, so sind für die Ermittlung des wählbaren Rechts Art. 33 und 34 EuGüVO bzw. Art. 33 und 34 EuPartVO zu beachten. Danach ist in erster Linie auf interlokales bzw. interpersonales Kollisionsrecht abzustellen, hilfsweise darauf, in welcher Gebietseinheit der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten/Partner liegt, hilfsweise auf die engste Verbindung.

Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b EuGüVO steht Staatenlosen keine Rechtswahlmöglichkeiten zur Verfügung. Aus deutscher Sicht ist wegen Art. 62 Abs. 1 EuGüVO Art. 12 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Rechtstellung von Staatenlosen vom 28.9.1954 zu beachten. Danach können Staatenlose das Recht ihres Wohnsitzes oder wenn dieser fehlt, das Recht ihres (schlichten) Aufenthaltes wählen.[4]

[1] Weber, DNotZ 2016, 659 (673); Dutta, FamRZ 2016, 1773 (1781).
[2] Vgl. Erwägungsgrund 50 S. 2 EuGüVO und 49 S. 1 EuPartVO.
[3] Weber, DNotZ 2016, 659 (673); Dutta, FamRZ 2016, 1773 (1780).
[4] Dutta/Weber/Döbereiner, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 68 Rn. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge