Die Rechtsverteidigung des Gläubigers
Erhebt der SU die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO, kann der Gläubiger einerseits einwenden, dass der Vertreter ursprünglich ordnungsgemäß bevollmächtigt war. Im Rahmen von Grundstücksgeschäften ist die Bevollmächtigung für die Vollstreckungsunterwerfung bei der Einräumung von Grundpfandrechten dabei meist im Kausalgeschäft, d.h. dem Kaufvertrag über den Grundbesitz zu finden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Vollmacht nicht nur für die Einräumung des Grundpfandrechtes und die Vollstreckungsunterwerfung in den Grundbesitz erteilt sein darf, sondern auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen umfasst.
Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung
Ist die Vollmachtseinräumung im Kausalgeschäft nicht ausreichend, muss bei der Prüfung erwogen werden, dass der SU die Erklärung später genehmigt haben kann (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rn 16). Allein die Möglichkeit reicht aus, dass dem Vollstreckungsorgan der Mangel der Vollmacht nicht offenkundig sein kann, da solche Sachverhalte für es nicht prüfbar sind.
BGH: Rechtsnachfolge oder Namensänderung
Der BGH hatte noch einen zweiten Aspekt zu betrachten: Die Gläubigerin hatte sich umbenannt und die SU haben geltend gemacht, damit bedürfe es einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. Der BGH wiederholt hierzu seine Abgrenzung. Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn der Gläubiger dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Personenidentität durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (BGH NJW-RR 2011, 1335 m.w.N.). Hierzu genügt die Vorlage des Handelsregisterauszuges.
Reform der Sachaufklärung schafft Widerspruch ab
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des Widerspruchs, wie ihn die bisherige Rechtslage in § 900 Abs. 4 ZPO a.F. kannte, nicht mit in das neue Recht übernommen. Bei Anträgen auf Erteilung einer Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d, 802f ZPO n.F., die ab dem 1.1.2013 gestellt werden, ist ein Widerspruch also nicht mehr möglich. Das stellt den Schuldner aber nicht rechtlos. Vielmehr steht ihm nun die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 ZPO zu, die er einerseits schon vor dem Termin erheben kann, die andererseits ohne eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes aber keine aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass trotz des Rechtsmittels die Vermögensauskunft abzunehmen ist.