SU hat betriebliche Altersvorsorge

Der Gläubiger betreibt als Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem vollstreckbaren Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Insolvenzschuldnerin schloss im Jahr 1992 als Versicherungsnehmerin bei der Drittschuldnerin einen Rentenversicherungsvertrag mit vereinbarter monatlicher Altersrente und einem Beginn der Rentenzahlung am 1.12.2009 ab, wobei als Versicherter der Schuldner, ihr damaliger Gesellschafter-Geschäftsführer, benannt war. Mit Vertrag vom 11.12.1992 verpfändete die Insolvenzschuldnerin die Erlebensfallleistungen dieser Versicherung an den Schuldner zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus einer ihm gegebenen Pensionszusage und zeigte dies der Drittschuldnerin an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2005 kündigte der Gläubiger den mit dem Schuldner als Geschäftsführer bestehenden Dienstvertrag und ein halbes Jahr später auch den Versicherungsvertrag.

Insolvenzverwalter pfändet die Ansprüche

2009 hat der Gläubiger die Ansprüche aus der Verpfändung von 1992 nebst den Ansprüchen auf Gewinnanteile und den Rückkaufwert, das Umwandlungs- und Kündigungsrecht und weitere Nebenansprüche gepfändet. Das AG hat auf die Erinnerung des Schuldners die Pfändung erst teilweise und dann ganz aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht den PfÜB mit der Maßgabe wieder hergestellt, dass die laufenden Versicherungsleistungen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger erstrebt weiterhin auch die Pfändung des Umwandlungs- und Kündigungsrechtes.

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